Verordnungen

Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014)

ARR 2014VerordnungFassung seit 5. September 2025RIS-Stand 4. September 2025

RIS-Gesetzesnummer 20008920 · BGBl. II Nr. 208/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 190/2018 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 47

§ 47 In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Fassung: 5. September 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 47 ARR 2014?

  • Kernaussage§ 47 ARR 2014 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 47. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004), BGBl. II Nr. 51/2004, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Förderungsansuchen, die vor dem Außerkrafttreten der ARR 2004 eingebracht wurden, weiterhin anzuwenden.

(2) Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen unbefristeten und ab 1. Juli 2014 erlassenen befristeten Sonderrichtlinien sind – soweit sie in Widerspruch zu Bestimmungen dieser Verordnung stehen – bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der ARR 2014 anzupassen. § 6 ist anzuwenden.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 8 Abs. 1a, § 24 Abs. 1 Z 11 bis 13, § 27 sowie der Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 28 außer Kraft.

(4) § 27 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 194/2025 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; § 27 Abs. 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 194/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel10. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 47 ARR 2014 in einfachen Worten?

§ 47 ARR 2014 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 5. September 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. September 2025
Fassung seit
5. September 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 22:16
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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 194/2025
  • BGBl. II Nr. 190/2018

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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