§ 44
§ 44 Evaluierung und Organisation
Fassung: 23. August 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 44 ARR 2014?
- Kernaussage§ 44 ARR 2014 behandelt "Evaluierung und Organisation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die haushaltsführenden Stellen oder Abwicklungsstellen haben nach Abschluss einer geförderten Leistung eine Evaluierung, ob und inwieweit...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
9. Abschnitt
Evaluierung und Organisation
Evaluierung
§ 44. (1) Die haushaltsführenden Stellen oder Abwicklungsstellen haben nach Abschluss einer geförderten Leistung eine Evaluierung, ob und inwieweit die mit der Förderungsgewährung angestrebten Vorhabensziele erreicht wurden, durchzuführen, soweit dies in Hinblick auf Höhe und Eigenart der Förderung zweckmäßig ist oder aufgrund der haushaltsrechtlichen Bestimmungen zur wirkungsorientierten Folgenabschätzung erforderlich ist. Dafür sind vor der Gewährung der Förderung geeignete Vorhabensziele und Indikatoren festzulegen. Bei mehrjährigen Leistungen sind Zwischenevaluierungen in den im Förderungsvertrag vorgesehenen Abständen, jedenfalls aber in angemessenen Abständen, durchzuführen, sofern dies auf Grund der Dauer der Leistungen zweckmäßig ist.
(2) Nach Abschluss von Förderungsprogrammen auf Grundlage von Sonderrichtlinien (§ 5) hat die haushaltsführende Stelle eine Evaluierung, ob die festgelegten Regelungsziele erreicht wurden, durchzuführen. Sofern es auf Grund ihrer Dauer zweckmäßig ist, sind Sonderrichtlinien auch in angemessenen Zeitabständen einer Zwischenevaluierung zu unterziehen, jedenfalls aber längstens nach fünf Jahren ab dem Inkrafttreten. Erforderlichenfalls sind die Sonderrichtlinien entsprechend abzuändern oder aufzuheben.
(3) Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen zur Durchführung von internen Evaluierungen von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben bleiben unberührt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 44 ARR 2014 in einfachen Worten?
§ 44 ARR 2014 behandelt "Evaluierung und Organisation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 23. August 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. August 2014
- Fassung seit
- 23. August 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 22:16
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 194/2025
- BGBl. II Nr. 190/2018
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