Verordnungen

Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014)

ARR 2014VerordnungFassung seit 23. August 2014RIS-Stand 4. September 2025

RIS-Gesetzesnummer 20008920 · BGBl. II Nr. 208/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 190/2018 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 44

§ 44 Evaluierung und Organisation

Fassung: 23. August 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 44 ARR 2014?

  • Kernaussage§ 44 ARR 2014 behandelt "Evaluierung und Organisation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die haushaltsführenden Stellen oder Abwicklungsstellen haben nach Abschluss einer geförderten Leistung eine Evaluierung, ob und inwieweit...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

9. Abschnitt

Evaluierung und Organisation

Evaluierung

§ 44. (1) Die haushaltsführenden Stellen oder Abwicklungsstellen haben nach Abschluss einer geförderten Leistung eine Evaluierung, ob und inwieweit die mit der Förderungsgewährung angestrebten Vorhabensziele erreicht wurden, durchzuführen, soweit dies in Hinblick auf Höhe und Eigenart der Förderung zweckmäßig ist oder aufgrund der haushaltsrechtlichen Bestimmungen zur wirkungsorientierten Folgenabschätzung erforderlich ist. Dafür sind vor der Gewährung der Förderung geeignete Vorhabensziele und Indikatoren festzulegen. Bei mehrjährigen Leistungen sind Zwischenevaluierungen in den im Förderungsvertrag vorgesehenen Abständen, jedenfalls aber in angemessenen Abständen, durchzuführen, sofern dies auf Grund der Dauer der Leistungen zweckmäßig ist.

(2) Nach Abschluss von Förderungsprogrammen auf Grundlage von Sonderrichtlinien (§ 5) hat die haushaltsführende Stelle eine Evaluierung, ob die festgelegten Regelungsziele erreicht wurden, durchzuführen. Sofern es auf Grund ihrer Dauer zweckmäßig ist, sind Sonderrichtlinien auch in angemessenen Zeitabständen einer Zwischenevaluierung zu unterziehen, jedenfalls aber längstens nach fünf Jahren ab dem Inkrafttreten. Erforderlichenfalls sind die Sonderrichtlinien entsprechend abzuändern oder aufzuheben.

(3) Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen zur Durchführung von internen Evaluierungen von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben bleiben unberührt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel9. Abschnitt
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 45 Organisation

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 44 ARR 2014 in einfachen Worten?

§ 44 ARR 2014 behandelt "Evaluierung und Organisation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 23. August 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. August 2014
Fassung seit
23. August 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 22:16
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 194/2025
  • BGBl. II Nr. 190/2018

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.