§ 6
§ 6 Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung und Veröffentlichung von Sonderrichtlinien
Fassung: 23. August 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 ARR 2014?
- Kernaussage§ 6 ARR 2014 behandelt "Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung und Veröffentlichung von Sonderrichtlinien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vor Erlassung oder Änderung von Sonderrichtlinien ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung und Veröffentlichung von Sonderrichtlinien
§ 6. (1) Vor Erlassung oder Änderung von Sonderrichtlinien ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nach den Bestimmungen des § 16 Abs. 2 BHG 2013 und der Vorhabensverordnung, BGBl. II Nr. 22/2013, herzustellen. Weiters ist eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013 in Verbindung mit den hierzu ergangenen Verordnungen durchzuführen.
(2) Die Bundesministerinnen und Bundesminister haben im Rahmen der Einvernehmensherstellung anzugeben, welche Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 4, § 17 Abs. 2 und § 40 Abs. 5 getroffen wurden, um unerwünschte Mehrfachförderungen zu vermeiden, insbesondere, dass Abfragen im Transparenzportal getätigt wurden, und zu welchem Ergebnis diese Maßnahmen geführt haben.
(3) Sonderrichtlinien sind jedenfalls auf der Homepage des jeweiligen Bundesministeriums zu veröffentlichen und vor ihrer Veröffentlichung dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 ARR 2014 in einfachen Worten?
§ 6 ARR 2014 behandelt "Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung und Veröffentlichung von Sonderrichtlinien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 23. August 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. August 2014
- Fassung seit
- 23. August 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 22:16
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 194/2025
- BGBl. II Nr. 190/2018
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