Verordnungen

Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014)

ARR 2014VerordnungFassung seit 23. August 2014RIS-Stand 4. September 2025

RIS-Gesetzesnummer 20008920 · BGBl. II Nr. 208/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 190/2018 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung und Veröffentlichung von Sonderrichtlinien

Fassung: 23. August 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 ARR 2014?

  • Kernaussage§ 6 ARR 2014 behandelt "Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung und Veröffentlichung von Sonderrichtlinien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vor Erlassung oder Änderung von Sonderrichtlinien ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung und Veröffentlichung von Sonderrichtlinien

§ 6. (1) Vor Erlassung oder Änderung von Sonderrichtlinien ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nach den Bestimmungen des § 16 Abs. 2 BHG 2013 und der Vorhabensverordnung, BGBl. II Nr. 22/2013, herzustellen. Weiters ist eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013 in Verbindung mit den hierzu ergangenen Verordnungen durchzuführen.

(2) Die Bundesministerinnen und Bundesminister haben im Rahmen der Einvernehmensherstellung anzugeben, welche Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 4, § 17 Abs. 2 und § 40 Abs. 5 getroffen wurden, um unerwünschte Mehrfachförderungen zu vermeiden, insbesondere, dass Abfragen im Transparenzportal getätigt wurden, und zu welchem Ergebnis diese Maßnahmen geführt haben.

(3) Sonderrichtlinien sind jedenfalls auf der Homepage des jeweiligen Bundesministeriums zu veröffentlichen und vor ihrer Veröffentlichung dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 ARR 2014 in einfachen Worten?

§ 6 ARR 2014 behandelt "Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung und Veröffentlichung von Sonderrichtlinien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 23. August 2014 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. August 2014
Fassung seit
23. August 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 22:16
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 194/2025
  • BGBl. II Nr. 190/2018

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Verweise

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