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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Regelungsgegenstand
Fassung: 27. Juli 2021 bis laufend
Regelungsgegenstand
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung und den Betrieb eines zentralen Internetserviceportals für Unternehmen (Unternehmensserviceportal) zur Unterstützung beim elektronischen Austausch von Informationen zwischen Teilnehmern (Transaktionen) und bei der Bereitstellung von Informationen. Das Unternehmensserviceportal hat folgende Funktionen zu erfüllen:
(2) Dieses Bundesgesetz regelt den Betrieb eines Internetserviceportals für Bürgerinnen und Bürger (Bürgerserviceportal), das Informationen bereit hält und bei der Erledigung von Amtswegen Unterstützung leistet.
(3) Dieses Bundesgesetz regelt weiters die Einrichtung einer Once-Only-Plattform, die das Ziel verfolgt, dass keine über das unbedingt notwendige Ausmaß hinausgehenden Verwaltungslasten aus Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen verursacht und die technischen Rahmenbedingungen für den behördenübergreifenden Informationsaustausch vereinfacht werden. Diese besteht aus folgenden Teilen:
§ 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Fassung: 27. Juli 2021 bis laufend
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
§ 3
§ 3 Einrichtung und Betrieb des Unternehmensserviceportals und Betrieb des Bürgerserviceportals
Fassung: 8. Januar 2018 bis laufend
Einrichtung und Betrieb des Unternehmensserviceportals und Betrieb des Bürgerserviceportals
§ 3. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Bundesrechenzentrum GmbH zu beauftragen, ein Unternehmensserviceportal einzurichten und zu betreiben. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat nähere Bedingungen für die Nutzung des Unternehmensserviceportals durch Verordnung festzulegen. Diese hat insbesondere die nähere Ausgestaltung der Registrierung von Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 am Unternehmensserviceportal sowie der Rechte und Pflichten der Benutzerinnen/Benutzer und der USP-Administratorin/des USP-Administrators, der Nutzung der Melde- und Kommunikationsinfrastruktur und des Vertretungsmanagements des Unternehmensserviceportals zu enthalten.
(2) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat das Internetserviceportal für Bürgerinnen und Bürger (Bürgerserviceportal) zu führen.
(3) Jede Bundesministerin/jeder Bundesminister ist verpflichtet, innerhalb ihres/seines jeweiligen Wirkungsbereiches an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals durch Bereitstellung von Informationen und Unterstützung bei Transaktionen im Sinne des § 1 Abs. 1 sowie am Betrieb des Bürgerserviceportals (§ 1 Abs. 2) durch Bereitstellung von Information mitzuwirken.
(3a) Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 können innerhalb ihres jeweiligen Wirkungsbereiches am Unternehmensserviceportal durch Bereitstellung von Informationen und Unterstützung bei Transaktionen mitwirken.
(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Mitwirkung am Unternehmensserviceportal gemäß Abs. 3 durch Verordnung die näheren Bestimmungen insbesondere über Vorkehrungen zur Datensicherheit, zu Schnittstellen, zu Datenformaten sowie zur Informationsaufbereitung und -übermittlung regeln.
(5) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Mitwirkung am Bürgerserviceportal gemäß Abs. 3 durch Verordnung die näheren Bestimmungen insbesondere zur Informationsaufbereitung und -übermittlung regeln.
(6) Bei der Einrichtung des Unternehmensserviceportals sind technische Voraussetzungen zu schaffen, die auch eine Einbeziehung von Anwendungen der Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger ermöglichen.
§ 4
§ 4 Auftragsverarbeiterstellung des Betreibers des Unternehmensserviceportals
Fassung: 8. Januar 2018 bis laufend
Auftragsverarbeiterstellung des Betreibers des Unternehmensserviceportals
§ 4. (1) Der Betreiber des Unternehmensserviceportals ist hinsichtlich der für die Authentifizierung und Identifikation der Benutzerinnen/Benutzer von im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen gesetzlicher Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, für Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 und kann sich dabei eines weiteren Auftragsverarbeiters oder FinanzOnline als Authentifizierungsprovider bedienen. Die im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen und die für diese zuständigen Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 sind von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Internet kundzumachen.
(2) Für Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 hat, insoweit sie gemäß § 3 Abs. 3a mitwirken, im Rahmen des Unternehmensserviceportals die Authentifizierung und Identifikation der Benutzerinnen und Benutzer unentgeltlich zu erfolgen sowie diesen Benutzerinnen und Benutzern direkter Zugang auf das Unternehmensserviceportal gewährt zu werden.
(3) Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 kann technisch ermöglicht werden, nach Maßgabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften elektronisch Anträge und Mitteilungen über die Melde- und Kommunikationsinfrastruktur des Unternehmensserviceportals an jene Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 abzusenden und zu empfangen, die diese nutzen. Weitere Bestimmungen sind in der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 zu regeln.
§ 5
§ 5 Teilnehmer des Unternehmensserviceportals
Fassung: 1. Februar 2016 bis laufend
Teilnehmer des Unternehmensserviceportals
§ 5.(1) Teilnehmer, die sich bei Transaktionen einer in das Unternehmensserviceportal einbezogenen Anwendung bedienen und in einer solchen Anwendung ordnungsgemäß angemeldet sind, können sein:
(2) Teilnehmer, die Anwendungen oder Informationen im Unternehmensserviceportal bereitstellen, können sein:
(3) Teilnehmer, die Versuche oder Handlungen unternehmen, die
§ 6
§ 6 Errichtung einer Once-Only-Plattform
Fassung: 27. Juli 2021 bis laufend
Errichtung einer Once-Only-Plattform
§ 6. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Bundesrechenzentrum GmbH mit der Errichtung, einschließlich der Herstellung der erforderlichen Anbindungen, dem Betrieb und der Umsetzung der Weiterentwicklung einer Once-Only-Plattform nach den Vorgaben der Verantwortlichen/des Verantwortlichen zu beauftragen. Die Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH sind gemäß § 5 BRZ GmbH zu erbringen.
(2) Soweit die Gesetze den behördenübergreifenden Austausch von bei einer Behörde oder anderen Institution (§ 2 Z 1) vorhandenen Informationen mittels Verwendung der Once-Only-Plattform vorsehen, hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort den behördenübergreifenden Austausch dieser Informationen nach Maßgabe der Gesetze zu ermöglichen.Informationen im Sinne dieser Bestimmung umfassen nicht personenbezogene und personenbezogene Daten sowie entsprechende Metadaten. Die Übermittlung dieser Informationen über die Once-Only-Plattform ist nur soweit zulässig, als dafür eine ausreichende datenschutzrechtliche Grundlage besteht.
(3) Die Bundesrechenzentrum GmbH als Betreiberin der Once-Only-Plattform gemäß Abs. 1 ist hinsichtlich der Verarbeitung von bei einer Behörde oder anderen Institution (§ 2 Z 1) vorhandenen Informationen im Rahmen der Once-Only-Plattform gesetzliche Auftragsverarbeiterin im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 und des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 für die jeweilige Behörde oder andere Institution. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist sie berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
(4) Die Bundesministerinnen/Bundesminister und Leiterinnen/Leiter anderer Institutionen (§ 2 Z 1), in deren Wirkungs- oder Zuständigkeitsbereich Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen bestehen, sind verpflichtet, diese nach einheitlichen Vorgaben an die Bundesrechenzentrum GmbH zu melden.
(5) Die Verfügbarkeit der Informationsverpflichtungsdatenbank ist von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.(Anm. 1)
(6) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise insbesondere zur Festlegung von Schnittstellenspezifikationen und zur Festlegung standardisierter Übermittlungsformate sowie einheitlicher Vorgaben wie insbesondere eine Frist für Meldungen gemäß Abs. 4 regeln.
(_______________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 120/2023: Verfügbarkeit der Informationsverpflichtungsdatenbank ab 1. Jänner 2024)
§ 7
§ 7 Neue rechtsetzende Maßnahmen
Fassung: 27. Juli 2021 bis laufend
Neue rechtsetzende Maßnahmen
§ 7. Bei der Ausarbeitung von Entwürfen für ein Gesetz, eine Verordnung oder eine Maßnahme grundsätzlicher Art, welche eine Informationsverpflichtung für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen enthalten soll, ist von der jeweils zuständigen Bundesministerin/vom jeweils zuständigen Bundesminister im Wege der Once-Only-Plattform anzufragen, ob eine diesbezügliche Informationsverpflichtung bereits von einem bestehenden Gesetz, von einer bestehenden Verordnung oder von einer bestehenden Maßnahme grundsätzlicher Art begründet wird. Diesfalls hat die mit der Ausarbeitung des Entwurfs betraute Bundesministerin/der mit der Ausarbeitung des Entwurfs betraute Bundesminister nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben eine Nutzung dieser vorhandenen Daten ihrem/seinem Entwurf zugrunde zu legen. Liegt eine diesbezügliche Informationsverpflichtung nicht vor, so hat die mit der Ausarbeitung des Entwurfs betraute Bundesministerin/der mit der Ausarbeitung des Entwurfs betraute Bundesminister zu prüfen, ob die für ihren/seinen Entwurf erforderliche Informationsverpflichtung auf eine bereits bestehende ähnliche Informationsverpflichtung abgestimmt werden kann.
§ 8
§ 8 Verweisungen und Inkrafttreten
Fassung: 27. Juli 2021 bis laufend
Verweisungen und Inkrafttreten
§ 8. (1) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit in den einzelnen Verweisungen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(3) § 3 Abs. 1 und 3a, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(4) § 2 Z 3, 6, 7 und 8, § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Februar 2016 in Kraft. Gleichzeitig verlieren die auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, erlassenen Nutzungsbedingungen ihre Gültigkeit.
(5) § 2 Z 9, § 3 Abs. 1 letzter Satz und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) Die Überschrift zu § 4 und § 4 Abs. 1 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(7) § 3 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 3 und § 9 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten am 8. Jänner 2018 in Kraft.
(8) § 1 Abs. 3, § 2 Z 5, § 6 samt Überschrift und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 6 Abs. 4 und § 7 finden erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemäß § 6 Abs. 5 im Bundesgesetzblatt kundmacht.
§ 9
§ 9 Vollziehung
Fassung: 8. Januar 2018 bis laufend
Vollziehung
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist