Verordnungen

Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014)

ARR 2014VerordnungFassung seit 23. August 2014RIS-Stand 4. September 2025

RIS-Gesetzesnummer 20008920 · BGBl. II Nr. 208/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 190/2018 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 26

§ 26 Umwandlung eines Förderungsdarlehens in eine sonstige Geldzuwendung

Fassung: 23. August 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 26 ARR 2014?

  • Kernaussage§ 26 ARR 2014 behandelt "Umwandlung eines Förderungsdarlehens in eine sonstige Geldzuwendung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein aus Förderungsmitteln des Bundes gewährtes Gelddarlehen darf ganz oder teilweise in eine sonstige Geldzuwendung (§...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Umwandlung eines Förderungsdarlehens in eine sonstige Geldzuwendung

§ 26. (1) Ein aus Förderungsmitteln des Bundes gewährtes Gelddarlehen darf ganz oder teilweise in eine sonstige Geldzuwendung (§ 2 Z 3) umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg und Förderungszweck wegen nachfolgend ohne Verschulden der Förderungsnehmerin oder des Förderungsnehmers eingetretener Ereignisse nur so erreicht werden kann und kein Grund gemäß § 25 vorliegt.

(2) Erfolgt die Gewährung einer Förderung auf Grundlage einer Sonderrichtlinie, ist eine derartige Umwandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nur dann zulässig, wenn in dieser Sonderrichtlinie auch eine sonstige Geldzuwendung als Förderungsart vorgesehen ist.

(3) Vor einer derartigen Umwandlung ist mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen, wenn diese oder dieser auch bei der Gewährung des Förderungsdarlehens mitzubefassen war oder durch diese Umwandlung eine einvernehmensherstellungspflichtige Mittelverwendungsüberschreitung bei der Voranschlagstelle für die entsprechende sonstige Geldzuwendung entstehen würde (§ 54 Abs. 4 BHG 2013 in Verbindung mit der Verordnung über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen, MVÜ-VO, BGBl. II Nr. 512/2012).

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 ARR 2014 in einfachen Worten?

§ 26 ARR 2014 behandelt "Umwandlung eines Förderungsdarlehens in eine sonstige Geldzuwendung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 23. August 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. August 2014
Fassung seit
23. August 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 22:16
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 194/2025
  • BGBl. II Nr. 190/2018

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