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Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014)

ARR 2014VerordnungFassung seit 23. August 2014RIS-Stand 4. September 2025

RIS-Gesetzesnummer 20008920 · BGBl. II Nr. 208/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 190/2018 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Übertragung der Förderungsabwicklung an Abwicklungsstellen

Fassung: 23. August 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 ARR 2014?

  • Kernaussage§ 7 ARR 2014 behandelt "Übertragung der Förderungsabwicklung an Abwicklungsstellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Befugnis jeder Bundesministerin oder jedes Bundesministers, in deren oder dessen Wirkungsbereich die Gewährung einer Förderung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Abschnitt

Übertragung der Förderungsabwicklung an Abwicklungsstellen

Landeshauptfrau, Landeshauptmann

§ 7. Die Befugnis jeder Bundesministerin oder jedes Bundesministers, in deren oder dessen Wirkungsbereich die Gewährung einer Förderung fällt, die Abwicklung der Förderungen einer Landeshauptfrau oder einem Landeshauptmann und den dieser oder diesem unterstellten Behörden im Land zu übertragen, richtet sich nach Art. 104 Abs. 2 B-VG. Soweit damit vereinbar, sind die unter § 8 vorgesehenen Voraussetzungen in die jeweilige Übertragungsverordnung aufzunehmen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 ARR 2014 in einfachen Worten?

§ 7 ARR 2014 behandelt "Übertragung der Förderungsabwicklung an Abwicklungsstellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 23. August 2014 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. August 2014
Fassung seit
23. August 2014
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 194/2025
  • BGBl. II Nr. 190/2018

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