§ 9
§ 9 Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung bei Übertragung der Förderungsabwicklung
Fassung: 23. August 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 ARR 2014?
- Kernaussage§ 9 ARR 2014 behandelt "Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung bei Übertragung der Förderungsabwicklung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 7 und vor Abschluss eines Vertrages gemäß § 8 ist...
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Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung bei Übertragung der Förderungsabwicklung
§ 9. Vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 7 und vor Abschluss eines Vertrages gemäß § 8 ist mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 ARR 2014 in einfachen Worten?
§ 9 ARR 2014 behandelt "Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung bei Übertragung der Förderungsabwicklung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 23. August 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. August 2014
- Fassung seit
- 23. August 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 22:16
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 194/2025
- BGBl. II Nr. 190/2018
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