Verordnungen

Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014)

ARR 2014VerordnungFassung seit 23. August 2014RIS-Stand 4. September 2025

RIS-Gesetzesnummer 20008920 · BGBl. II Nr. 208/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 190/2018 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 31

§ 31 Publizitätsvorschriften bei Förderungen aus EU-Mitteln

Fassung: 23. August 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 31 ARR 2014?

  • Kernaussage§ 31 ARR 2014 behandelt "Publizitätsvorschriften bei Förderungen aus EU-Mitteln" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die haushaltsführenden Stellen haben bei der Gewährung von Förderungen aus EU-Mitteln die Durchführung von Informations- und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Publizitätsvorschriften bei Förderungen aus EU-Mitteln

§ 31. (1) Die haushaltsführenden Stellen haben bei der Gewährung von Förderungen aus EU-Mitteln die Durchführung von Informations- und Publizitätsmaßnahmen im Rahmen der jeweils geltenden unionsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Dabei sind insbesondere die konkreten Informations- und Publizitätsverpflichtungen in den Förderungs- und Abwicklungsverträgen vorzusehen.

(2) Der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber ist zur Kenntnis zu bringen, dass insbesondere der Name der Förderungsempfängerin oder des Förderungsempfängers, die Bezeichnung des Vorhabens sowie die Höhe der gewährten Förderungsmittel nach Maßgabe der jeweils geltenden unionsrechtlichen Vorschriften veröffentlicht werden können.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31 ARR 2014 in einfachen Worten?

§ 31 ARR 2014 behandelt "Publizitätsvorschriften bei Förderungen aus EU-Mitteln" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 23. August 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. August 2014
Fassung seit
23. August 2014
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 194/2025
  • BGBl. II Nr. 190/2018

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