§ 16
§ 16 Ausbedingung einer Eigenleistung
Fassung: 23. August 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 ARR 2014?
- Kernaussage§ 16 ARR 2014 behandelt "Ausbedingung einer Eigenleistung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sofern sich aus der geförderten Leistung unmittelbar ein wirtschaftlicher Vorteil für die Förderungswerberin oder den Förderungswerber...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausbedingung einer Eigenleistung
§ 16. (1) Sofern sich aus der geförderten Leistung unmittelbar ein wirtschaftlicher Vorteil für die Förderungswerberin oder den Förderungswerber ergibt, ist diese oder dieser grundsätzlich zu verpflichten, nach Maßgabe dieses Vorteiles und ihrer oder seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einerseits sowie des an der Durchführung der Leistung bestehenden Bundesinteresses andererseits, finanziell beizutragen. Eine Eigenleistung kann auch in allen übrigen Fällen ausbedungen werden, in denen dies im Hinblick auf das allgemeine Förderungsziel der Hilfe zur Selbsthilfe zweckmäßig erscheint.
(2) Eigenleistungen der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers sind sowohl Eigenmittel im engeren Sinn als auch eigene Sach- und Arbeitsleistungen, Kredite oder Beiträge Dritter.
(3) Von einer Eigenleistung kann insbesondere abgesehen werden, wenn
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 ARR 2014 in einfachen Worten?
§ 16 ARR 2014 behandelt "Ausbedingung einer Eigenleistung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 23. August 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. August 2014
- Fassung seit
- 23. August 2014
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 194/2025
- BGBl. II Nr. 190/2018
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.