§ 13
§ 13 Zusammenwirken mehrerer Förderungsgeber
Fassung: 23. August 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 ARR 2014?
- Kernaussage§ 13 ARR 2014 behandelt "Zusammenwirken mehrerer Förderungsgeber" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Beabsichtigen mehrere haushaltsführende Stellen derselben Förderungswerberin oder demselben Förderungswerber für dieselbe Leistung, auch wenn mit verschiedener...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zusammenwirken mehrerer Förderungsgeber
§ 13. (1) Beabsichtigen mehrere haushaltsführende Stellen derselben Förderungswerberin oder demselben Förderungswerber für dieselbe Leistung, auch wenn mit verschiedener Zweckwidmung, Förderungen zu gewähren, haben sie oder deren Abwicklungsstellen einander vor Gewährung der Förderung zu verständigen und die beabsichtigte Vorgangsweise aufeinander abzustimmen.
(2) Sofern auch andere Rechtsträger eine Förderungswerberin oder einen Förderungswerber für dieselbe Leistung, auch wenn mit verschiedener Zweckwidmung, zu fördern beabsichtigen, haben die beteiligten Organe des Bundes auf eine abgestimmte Vorgangsweise mit diesen Rechtsträgern hinzuwirken.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 ARR 2014 in einfachen Worten?
§ 13 ARR 2014 behandelt "Zusammenwirken mehrerer Förderungsgeber" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 23. August 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. August 2014
- Fassung seit
- 23. August 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 22:16
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 194/2025
- BGBl. II Nr. 190/2018
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