§ 30
§ 30 Wegfall oder wesentliche Änderung des Verwendungszwecks
Fassung: 23. August 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 30 ARR 2014?
- Kernaussage§ 30 ARR 2014 behandelt "Wegfall oder wesentliche Änderung des Verwendungszwecks" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soll eine Sache, deren Preis (Wert) die nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wegfall oder wesentliche Änderung des Verwendungszwecks
§ 30. (1) Soll eine Sache, deren Preis (Wert) die nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzte Betragsgrenze um das Vierfache übersteigt, von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber ausschließlich oder überwiegend aus Förderungsmitteln des Bundes angeschafft werden – dabei sind die Förderungen aller haushaltsführenden Stellen maßgeblich –, ist vorzusehen, dass die Förderungswerberin oder der Förderungswerber bei Wegfall oder wesentlicher Änderung des Verwendungszwecks die jeweilige haushaltsführende Stelle davon unverzüglich in Kenntnis setzt und auf deren Verlangen
(2) Als angemessene Abgeltung gemäß Abs. 1 Z 1 ist der Verkehrswert der Sache im Zeitpunkt des Wegfalls oder der Änderung des Verwendungszwecks vorzusehen und von der jeweiligen haushaltsführenden Stelle zu ermitteln. Falls die Sache nicht ausschließlich aus Förderungsmitteln des Bundes angeschafft wurde, ist die Abgeltung eines der Förderung des Bundes entsprechenden aliquoten Anteils am Verkehrswert vorzusehen.
(3) Bei einer Förderung durch mehrere haushaltsführende Stellen haben diese auf eine abgestimmte Vorgangsweise hinzuwirken (§ 13).
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 30 ARR 2014 in einfachen Worten?
§ 30 ARR 2014 behandelt "Wegfall oder wesentliche Änderung des Verwendungszwecks" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. August 2014
- Fassung seit
- 23. August 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 22:16
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 194/2025
- BGBl. II Nr. 190/2018
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