§ 17
§ 17 Erhebung der gesamten Förderungsmittel
Fassung: 23. August 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 ARR 2014?
- Kernaussage§ 17 ARR 2014 behandelt "Erhebung der gesamten Förderungsmittel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vor Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln ist von der haushaltsführenden Stelle oder der Abwicklungsstelle zu erheben
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Erhebung der gesamten Förderungsmittel
§ 17. (1) Vor Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln ist von der haushaltsführenden Stelle oder der Abwicklungsstelle zu erheben:
(2) Die Erhebung hat insbesondere durch entsprechende Angaben der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers zu erfolgen. Die haushaltsführenden Stellen haben – gegebenenfalls unter Mitwirkung der Abwicklungsstellen – angemessene und wirksame Methoden zur Überprüfung der Angaben der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers vorweg festzulegen, die geeignet sind, unerwünschte Mehrfachförderungen zu vermeiden. Dabei ist jedenfalls auch eine Abfrage aus dem Transparenzportal vorzunehmen. Zu diesem Zweck besteht eine Berechtigung zur Transparenzportalabfrage gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 in die eigene und in die zugeordnete einheitliche Kategorie gemäß § 22 Abs. 1 und 2 TDBG 2012.
(3) Der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber ist eine Mitteilungspflicht bis zum Abschluss des Förderungsvorhabens aufzuerlegen, die auch jene Förderungen umfasst, um die sie oder er nachträglich ansucht.
(4) Vor der Gewährung einer Förderung hat die haushaltsführende Stelle oder Abwicklungsstelle bei Verdacht des Vorliegens unerwünschter Mehrfachförderungen andere in Betracht kommende Förderungsgeber zu verständigen. Liegt eine unerwünschte Mehrfachförderung vor, ist keine Förderung zu gewähren. Eine Förderung kann jedoch dann gewährt werden, wenn insbesondere
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 ARR 2014 in einfachen Worten?
§ 17 ARR 2014 behandelt "Erhebung der gesamten Förderungsmittel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 23. August 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. August 2014
- Fassung seit
- 23. August 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 22:16
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 194/2025
- BGBl. II Nr. 190/2018
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