§ 1
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Rechtswirkung
Fassung: 23. August 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 ARR 2014?
- Kernaussage§ 1 ARR 2014 ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
- Für wen relevantFür die Gewährung von Förderungen des Bundes durch haushaltsführende Stellen gemäß § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes.
- Was konkret geregelt wirdErfasst werden: die Gewährung von Förderungen des Bundes durch haushaltsführende Stellen gemäß § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
1. Abschnitt
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Rechtswirkung
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Gewährung von Förderungen des Bundes durch haushaltsführende Stellen gemäß § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 ARR 2014 in einfachen Worten?
§ 1 ARR 2014 ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
Für wen ist § 1 ARR 2014 relevant?
Für die Gewährung von Förderungen des Bundes durch haushaltsführende Stellen gemäß § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 23. August 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. August 2014
- Fassung seit
- 23. August 2014
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 194/2025
- BGBl. II Nr. 190/2018
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.