§ 39
§ 39 Kontrolle und Auszahlung
Fassung: 23. August 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 39 ARR 2014?
- Kernaussage§ 39 ARR 2014 behandelt "Kontrolle und Auszahlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die haushaltsführenden Stellen oder Abwicklungsstellen haben eine Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel sowie der Einhaltung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
8. Abschnitt
Kontrolle und Auszahlung
Kontrolle
§ 39. Die haushaltsführenden Stellen oder Abwicklungsstellen haben eine Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel sowie der Einhaltung der vertraglichen Förderungsbestimmungen, Bedingungen und Auflagen durchzuführen. Bei mehrjährigen Leistungen sind in den im Förderungsvertrag vorgesehenen Abständen, jedenfalls aber in angemessenen Zeitabständen auf Grundlage der Zwischenberichte (§ 42) Zwischenkontrollen durchzuführen, sofern dies auf Grund der Dauer der Leistungen zweckmäßig ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 39 ARR 2014 in einfachen Worten?
§ 39 ARR 2014 behandelt "Kontrolle und Auszahlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 23. August 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. August 2014
- Fassung seit
- 23. August 2014
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 194/2025
- BGBl. II Nr. 190/2018
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