§ 540
§ 540 §. 540.
Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 540 ZPO?
- Kernaussage§ 540 ZPO behandelt "§. 540." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist in den Fällen des §. 530 der Wiederaufnahmsgrund durch der Klage beigelegte Urkunden dargethan oder...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§. 540.
(1) Ist in den Fällen des §. 530 der Wiederaufnahmsgrund durch der Klage beigelegte Urkunden dargethan oder wird die Wiederaufnahme im Sinne des §. 531 beantragt, so ist die Verhandlung und Entscheidung über den Grund und die Zulässigkeit der Wiederaufnahme, vorbehaltlich der dem Gerichte im §. 189 eingeräumten Befugnis, mit der Verhandlung der Hauptsache zu verbinden.
(2) Die Hauptsache wird dabei soweit von neuem verhandelt, als sie vom Anfechtungsgrunde betroffen ist.
(3) Ist jedoch das zur Entscheidung über die Bewilligung der Wiederaufnahme zuständige Gericht höherer Instanz nach den für das Verfahren vor demselben geltenden Bestimmungen nicht in der Lage, die Hauptsache spruchreif zu machen, so hat es sich auf die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme zu beschränken und nach Rechtskraft des die Wiederaufnahme bewilligenden Urtheiles den Rechtsstreit zur Verhandlung der Hauptsache an das Gericht zurückzuverweisen, welches in erster Instanz dazu berufen gewesen ist. Von diesem ist sodann die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung der Hauptsache von amtswegen anzuberaumen und nach den für das Verfahren vor diesem Gerichte geltenden Vorschriften durchzuführen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 540 ZPO in einfachen Worten?
§ 540 ZPO behandelt "§. 540." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. April 2022
- Fassung seit
- 1. Mai 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 23:05
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 112/2025 (NR: GP XXVIII RV 301 AB 315 S. 57. BR: AB 11747 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 85/2024 (NR: GP XXVII RV 2602 AB 2616 S. 274. BR: AB 11566 S. 970.)
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