§ 624
§ 624 Verbandsklage auf Abhilfe
Fassung: 18. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 624 ZPO?
- Kernaussage§ 624 ZPO behandelt "Verbandsklage auf Abhilfe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Klage hat ein bestimmtes Begehren auf Abhilfe von zumindest 50 Verbrauchern auf Grund von im...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verbandsklage auf Abhilfe
§ 624. (1) Die Klage hat ein bestimmtes Begehren auf Abhilfe von zumindest 50 Verbrauchern auf Grund von im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten gegen denselben Unternehmer zu enthalten, das von der Qualifizierten Einrichtung geltend gemacht wird, und die Tatsachen, auf welche sich die Ansprüche in Haupt- und Nebensachen gründen, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben.
(2) Die Klage kann das Begehren der Qualifizierten Einrichtung enthalten, ein Recht oder Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, und das alle vom geltend gemachten Anspruch betroffenen Verbraucher in derselben Weise betrifft, durch Urteil vorweg festzustellen (Zwischenfeststellungsurteil), wenn die betroffenen Verbraucher ein rechtliches Interesse daran haben, dass jenes Recht oder Rechtsverhältnis durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Ebenso kann der erste Schriftsatz der beklagten Partei ein derartiges Begehren enthalten.
(3) Die Klage kann die Erklärung enthalten, dass weitere Verbraucher dem Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß Abs. 1 beitreten können, deren Ansprüche gegen den Unternehmer auf im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten beruhen. Die abstrakten Kriterien, die ein Anspruch aufweisen muss, um vom Verfahren betroffen zu sein, und die Voraussetzungen, unter denen diese Verbraucher beitreten können, sind von der Qualifizierten Einrichtung genau anzugeben.
(4) Die Klage muss vom Satzungszweck der Qualifizierten Einrichtung umfasst sein. In der Klage ist auszuführen, weshalb dies der Fall ist. Die Satzung und die für die Veröffentlichung gemäß § 627 erforderlichen Informationen (§ 627 Abs. 2 Z 1 bis 4) sind der Klage anzuschließen.
(5) In einem Verfahren über eine Verbandsklage auf Abhilfe reicht es aus, wenn in der Klage oder der Beitrittserklärung die Ansprüche soweit substantiiert sind, dass diejenigen Tatsachen und Beweisanbote enthalten sind, die der Qualifizierten Einrichtung mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind und die die Plausibilität der Ansprüche ausreichend stützen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 624 ZPO in einfachen Worten?
§ 624 ZPO behandelt "Verbandsklage auf Abhilfe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 18. Juli 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Juli 2024
- Fassung seit
- 18. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:27
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 112/2025 (NR: GP XXVIII RV 301 AB 315 S. 57. BR: AB 11747 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 85/2024 (NR: GP XXVII RV 2602 AB 2616 S. 274. BR: AB 11566 S. 970.)
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Verweise
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 2
- OGH2
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Entscheidungen
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ZPO §624 · ZPO §626OGH · RechtssatzOGH · 9Ob111/25a · 27. Januar 20269Ob111/25a · 27. Januar 2026 · ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142757Voraussetzung der "im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalte" (T1)
ZPO §624 · ZPO §626