Bundesgesetze

Zivilprozessordnung

Gesetz vom 1. August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung – ZPO).

ZPOBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2006RIS-Stand 21. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001699 · RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004 · 22/02 Zivilprozessordnung · Original im RIS öffnen

§ 593

§ 593 Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen

Fassung: 1. Juli 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 593 ZPO?

  • Kernaussage§ 593 ZPO behandelt "Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige oder...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen

§ 593. (1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen gegen eine andere Partei nach deren Anhörung anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält, weil sonst die Durchsetzung des Anspruchs vereitelt oder erheblich erschwert werden würde oder ein unwiederbringlicher Schaden droht. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit fordern.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind schriftlich anzuordnen; jeder Partei ist ein unterfertigtes Exemplar der Anordnung zuzustellen. In Schiedsverfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügt die Unterschrift des Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung eines anderen Schiedsrichters, sofern der Vorsitzende oder der andere Schiedsrichter auf der Anordnung vermerkt, welches Hindernis der Unterfertigung entgegensteht. § 606 Abs. 2, 3, 5 und 6 gelten entsprechend.

(3) Auf Antrag einer Partei hat das Bezirksgericht, bei dem der Gegner der gefährdeten Partei zur Zeit der ersten Antragstellung seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, sonst das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die dem Vollzug der einstweiligen Verfügung dienende Handlung vorzunehmen ist, eine solche Maßnahme zu vollziehen. Sieht die Maßnahme ein dem inländischen Recht unbekanntes Sicherungsmittel vor, so kann das Gericht auf Antrag nach Anhörung des Antragsgegners jenes Sicherungsmittel des inländischen Rechts vollziehen, welches der Maßnahme des Schiedsgerichts am nächsten kommt. Dabei kann es die Maßnahme des Schiedsgerichts auf Antrag auch abweichend fassen, um die Verwirklichung ihres Zwecks zu gewährleisten.

(4) Das Gericht hat die Vollziehung einer Maßnahme nach Abs. 1 abzulehnen, wenn

(5) Das Gericht kann den Antragsgegner vor Entscheidung über die Vollziehung der Maßnahme nach Abs. 1 hören. Wenn der Antragsgegner vor der Beschlussfassung nicht gehört wurde, kann er gegen die Bewilligung der Vollziehung Widerspruch im Sinne von § 397 EO einlegen. In beiden Fällen kann der Antragsgegner nur geltend machen, dass ein Grund zur Versagung der Vollziehung nach Abs. 4 vorliegt. In diesem Verfahren ist das Gericht nicht befugt, gemäß § 394 EO über Schadenersatzansprüche zu entscheiden.

(6) Das Gericht hat die Vollziehung auf Antrag aufzuheben, wenn

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger Paragraph§ 592
Nächster Paragraph§ 594

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 593 ZPO in einfachen Worten?

§ 593 ZPO behandelt "Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. November 2016
Fassung seit
1. Juli 2006
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:55
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 112/2025 (NR: GP XXVIII RV 301 AB 315 S. 57. BR: AB 11747 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 85/2024 (NR: GP XXVII RV 2602 AB 2616 S. 274. BR: AB 11566 S. 970.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.