Art. 14
Art. 14 Artikel XIV
Fassung: 1. April 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 14 ZPO?
- KernaussageArt. 14 ZPO behandelt "Artikel XIV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Anm.: aus BGBl. I Nr. 30/2009, zu den §§ 252, 520 und 521a, RGBl. Nr. 113/1895)
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel XIV
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 30/2009, zu den §§ 252, 520 und 521a, RGBl. Nr. 113/1895)
(1) Die Art. I, II, III, VIII und Art. X dieses Bundesgesetzes treten, soweit nichts anderes angeordnet ist, mit 1. April 2009 in Kraft.
(2) Art. III Z 15 und 16 (§§ 521, 521a ZPO) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. März 2009 liegt. Art. III Z 10 (§ 252 ZPO) tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft; § 252 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 ZPO sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 bei Gericht eingelangt sind.
(Anm.: Abs. 3 betrifft andere Rechtsvorschrfiten)
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 14 ZPO in einfachen Worten?
Art. 14 ZPO behandelt "Artikel XIV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2009 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. November 2016
- Fassung seit
- 1. April 2009
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 112/2025 (NR: GP XXVIII RV 301 AB 315 S. 57. BR: AB 11747 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 85/2024 (NR: GP XXVII RV 2602 AB 2616 S. 274. BR: AB 11566 S. 970.)
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