§ 545
§ 545 §. 545.
Fassung: 1. Oktober 1979 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 545 ZPO?
- Kernaussage§ 545 ZPO behandelt "§. 545." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ob in den übrigen Fällen wegen Einbringung einer Wiederaufnahmsklage das in Bezug auf dieselbe Entscheidung eingeleitete...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§. 545.
(1) Ob in den übrigen Fällen wegen Einbringung einer Wiederaufnahmsklage das in Bezug auf dieselbe Entscheidung eingeleitete oder anhängige Rechtsmittelverfahren unterbrochen werden soll, darüber hat das zur Verhandlung über die Klage berufene Gericht von amtswegen oder auf Antrag mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des Falles und die für das Vorhandensein des Wiederaufnahmsgrundes vorgebrachten Beweise zu entscheiden.
(2) Eine solche Unterbrechung kann auch noch während der mündlichen Verhandlung über die Wiederaufnahmsklage beschlossen werden. Bei Anordnung der Unterbrechung kommen die Bestimmungen des §. 544 Absatz 2 zur Anwendung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 545 ZPO in einfachen Worten?
§ 545 ZPO behandelt "§. 545." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 1979 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. November 2016
- Fassung seit
- 1. Oktober 1979
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 112/2025 (NR: GP XXVIII RV 301 AB 315 S. 57. BR: AB 11747 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 85/2024 (NR: GP XXVII RV 2602 AB 2616 S. 274. BR: AB 11566 S. 970.)
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