Art. 114
Art. 114 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen(Anm.: aus BGBl. I Nr. 32/2018 zu § 219, RGBl. Nr. 113/1895)
Fassung: 18. Mai 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 114 ZPO?
- KernaussageArt. 114 ZPO beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (JN) (Anm.: richtig Art. 106) und Art. 114 (ZPO) (Anm.: richtig Art. 113) in der Fassung...
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Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen(Anm.: aus BGBl. I Nr. 32/2018 zu § 219, RGBl. Nr. 113/1895)
Art. 107 (JN) (Anm.: richtig Art. 106) und Art. 114 (ZPO) (Anm.: richtig Art. 113) in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 37 Abs. 6 und § 37a JN sind in dieser Fassung auf Ersuchen anzuwenden, die nach dem 24. Mai 2018 gestellt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 114 ZPO in einfachen Worten?
Art. 114 ZPO beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 18. Mai 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Juni 2018
- Fassung seit
- 18. Mai 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 23:06
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 112/2025 (NR: GP XXVIII RV 301 AB 315 S. 57. BR: AB 11747 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 85/2024 (NR: GP XXVII RV 2602 AB 2616 S. 274. BR: AB 11566 S. 970.)
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