Bundesgesetze

Zivilprozessordnung

Gesetz vom 1. August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung – ZPO).

ZPOBundesgesetzFassung seit 1. August 1989RIS-Stand 21. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001699 · RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004 · 22/02 Zivilprozessordnung · Original im RIS öffnen

§ 500a

§ 500a

Fassung: 1. August 1989 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 500a ZPO?

  • Kernaussage§ 500a ZPO behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In der Ausfertigung seiner Entscheidung kann das Berufungsgericht die Wiedergabe des Parteivorbringens und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 500a ZPO in einfachen Worten?

§ 500a ZPO behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 1989 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. November 2016
Fassung seit
1. August 1989
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:55
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 112/2025 (NR: GP XXVIII RV 301 AB 315 S. 57. BR: AB 11747 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 85/2024 (NR: GP XXVII RV 2602 AB 2616 S. 274. BR: AB 11566 S. 970.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 4Gesetze 0Treffer 4

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?
  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 4
Häufige Gerichte
  • OGH2
  • OLG Innsbruck1
  • Verfassungsgerichtshof (VfGH)1

Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.

Entscheidungen

OGH · RechtssatzOGH · 4Ob41/08w; 7Ob84/09t; 9Ob11/10y; 6Ob41/11i; 9Ob64/10t; 8ObA16/13f; 10Ob28/13k; 8Ob26/14b; 9ObA18/18i; 4Ob80/18w; 5Ob71/19f; 5Ob195/20t; 9ObA23/21d; 4Ob172/21d; 5Ob131/22h · 6. März 20234Ob41/08w; 7Ob84/09t; 9Ob11/10y; 6Ob41/11i; 9Ob64/10t; 8ObA16/13f; 10Ob28/13k; 8Ob26/14b; 9ObA18/18i; 4Ob80/18w; 5Ob71/19f; 5Ob195/20t; 9ObA23/21d; 4Ob172/21d; 5Ob131/22h · 6. März 2023 · ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123827

So bereits 5 Ob 52/07v. (T1) Vgl auch Auch; nur: Ob den Anforderungen des § 500a ZPO entsprochen wurde, ist eine Frage des Einzelfalls, die vom Obersten Gerichtshof im Allgemeinen nicht aufgegriffen werden kann. (T2) Vgl auch

ZPO §500a · ZPO §502 Abs1
OGH · RechtssatzOGH · 5Ob52/07v; 8ObA36/08i; 7Ob234/08z; 5Ob50/09b; 7Ob84/09t; 9Ob11/10y; 8ObA32/10d; 6Ob41/11i; 9Ob64/10t; 8Ob100/11f; 7Ob236/11y; 8Ob47/12p; 8ObA16/13f; 8Ob26/14b; 1Ob164/15x; 9ObA158/15y; 1Ob166/18w; 5Ob71/19f; 5Ob217/19a; 5Ob131/22h · 6. März 20235Ob52/07v; 8ObA36/08i; 7Ob234/08z; 5Ob50/09b; 7Ob84/09t; 9Ob11/10y; 8ObA32/10d; 6Ob41/11i; 9Ob64/10t; 8Ob100/11f; 7Ob236/11y; 8Ob47/12p; 8ObA16/13f; 8Ob26/14b; 1Ob164/15x; 9ObA158/15y; 1Ob166/18w; 5Ob71/19f; 5Ob217/19a; 5Ob131/22h · 6. März 2023 · ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122301

Beisatz: Ob dabei den Anforderungen des § 500a ZPO genügt wurde, ist eine Frage des Einzelfalls, die vom Obersten Gerichtshof nur bei einer - hier nicht vorliegenden - grob fehlerhaften Anwendung der eingeräumten Möglichkeit der Begründungserleichterung aufgegriffen werden...

ZPO §500a · ZPO §502 Abs1 HII · ZPO §503 Z2 1a
OLG Innsbruck · RechtssatzOLG Innsbruck · 3R172/12m · 7. Januar 20133R172/12m · 7. Januar 2013 · ECLI:AT:OLG0819:2013:RI0100008StGB §20 · ZPO §500a · ZPO §502 Abs1Verfassungsgerichtshof (VfGH) · RechtssatzVerfassungsgerichtshof (VfGH) · U132/08 · 11. März 2009U132/08 · 11. März 2009 · ECLI:AT:VFGH:2009:U132.2008AsylG 1997 §7, §8 · BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1 · ZPO §500a