Bundesgesetze

Zivilprozessordnung

Gesetz vom 1. August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung – ZPO).

ZPOBundesgesetzFassung seit 30. Juli 2026RIS-Stand 21. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001699 · RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004 · 22/02 Zivilprozessordnung · Original im RIS öffnen

§ 636

§ 636 Siebenter Teil

Fassung: 30. Juli 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 636 ZPO?

  • Kernaussage§ 636 ZPO behandelt "Siebenter Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die §§ 502, 549 und die Änderungen der Abschnittsbezeichnungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Siebenter Teil

Schlussbestimmungen

In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen

§ 636. (1) Die §§ 502, 549 und die Änderungen der Abschnittsbezeichnungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die §§ 502 und 549 sind auf Klagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 eingebracht werden. § 502 Abs. 5 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes 148/2020 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft und ist auf Verfahren, in denen die Klage nach dem 31. Dezember 2030 eingebracht wird, nicht mehr anzuwenden.

(2) Für das Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (ZVN 2022), BGBl. I Nr. 61/2022, gilt Folgendes:

(3) § 132a, § 134 Z 1 und § 460 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2023 treten mit 14. Juli 2023 in Kraft.

(4) Der Fünfte Abschnitt des Sechsten Theils, die Überschrift des Siebenden Teils, Bezeichnung und Überschrift des § 636 sowie § 637 samt Überschrift in der Fassung der Verbandsklagen-Richtlinie- Umsetzungs-Novelle, BGBl. I Nr. 85/2024, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der Fünfte Abschnitt des Sechsten Theils ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage nach dem Tag der Kundmachung eingebracht wird. Mit dieser Novelle wird die Richtlinie 2020/1828/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. Nr. L 409 vom 4. Dezember 2022 S. 1, umgesetzt

(5) § 121 Abs. 3 sowie § 291a Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 320 Z 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

(6) § 528 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2033 außer Kraft.

(7) § 501 Abs. 1, § 517 Abs. 1 und § 518 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 20272028, BGBl. I Nr. 62/2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft und sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2026 liegt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 636 ZPO in einfachen Worten?

§ 636 ZPO behandelt "Siebenter Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 30. Juli 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Juli 2026
Fassung seit
30. Juli 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 112/2025 (NR: GP XXVIII RV 301 AB 315 S. 57. BR: AB 11747 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 85/2024 (NR: GP XXVII RV 2602 AB 2616 S. 274. BR: AB 11566 S. 970.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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