Bundesgesetze

Zivilprozessordnung

Gesetz vom 1. August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung – ZPO).

ZPOBundesgesetzFassung seit 18. Juli 2024RIS-Stand 21. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001699 · RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004 · 22/02 Zivilprozessordnung · Original im RIS öffnen

§ 628

§ 628 Beitritt

Fassung: 18. Juli 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 628 ZPO?

  • Kernaussage§ 628 ZPO behandelt "Beitritt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Einer Verbandsklage auf Abhilfe kann jeder Verbraucher im Wege der Qualifizierten Einrichtung beitreten, dessen Anspruch auf...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Beitritt

§ 628. (1) Einer Verbandsklage auf Abhilfe kann jeder Verbraucher im Wege der Qualifizierten Einrichtung beitreten, dessen Anspruch auf einem im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalt beruht und für den dieselben Tatfragen entscheidungserheblich sind. Der Beitritt kann von der Qualifizierten Einrichtung ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

(2) Der Beitritt hat durch einen Schriftsatz der Qualifizierten Einrichtung zu erfolgen, die dem Gericht und der beklagten Partei gegenüber den Beitritt des Verbrauchers anzeigt. Der Beitritt hat die Tatsachen, auf die sich der Anspruch gründet, kurz und vollständig anzugeben und ein Begehren zu enthalten, sowie die Erklärung, dass der Anspruch weder im Inland noch im Ausland geltend gemacht wurde oder wird.

(3) Ein Beitritt kann bis drei Monate nach Veröffentlichung der Entscheidung über die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens gemäß § 627 Abs. 1 ZPO erfolgen.

(4) Der Beitritt hat die Wirkung, dass der Anspruch, mit dem ein Verbraucher der Verbandsklage beigetreten ist, als streitanhängig gilt und sich die Wirkungen der Entscheidung des Gerichts auch auf den vom Verbraucher geltend gemachten Anspruch auf Abhilfe erstrecken. Ein Beitritt ist zurückzuweisen, wenn der im Beitritt geltend gemachte Anspruch bereits in einem Einzelverfahren oder in einem anderen Verbandsklageverfahren geltend gemacht wird.

(5) Eine Zurücknahme des Beitritts ist unzulässig.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 627
Nächster Paragraph§ 629

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 628 ZPO in einfachen Worten?

§ 628 ZPO behandelt "Beitritt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 18. Juli 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Juli 2024
Fassung seit
18. Juli 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 01:27
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 112/2025 (NR: GP XXVIII RV 301 AB 315 S. 57. BR: AB 11747 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 85/2024 (NR: GP XXVII RV 2602 AB 2616 S. 274. BR: AB 11566 S. 970.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise