Art. 10 § 2
Art. 10 § 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 624/1994, zu § 321, RGBl. Nr. 113/1895)
Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 10 § 2 ZPO?
- KernaussageArt. 10 § 2 ZPO behandelt "(Anm.: aus BGBl. Nr. 624/1994, zu § 321, RGBl. Nr. 113/1895)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Anm.: Z 1 bis Z 16 betreffen andere Rechtsvorschriften)
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 624/1994, zu § 321, RGBl. Nr. 113/1895)
§ 2. Es sind anzuwenden
(Anm.: Z 1 bis Z 16 betreffen andere Rechtsvorschriften)
17. der Art. II (§ 321 ZPO), wenn die Vernehmung nach dem 31. Dezember 1994 stattfindet;
(Anm.: Z 18 bis Z 21 betreffen andere Rechtsvorschriften)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 10 § 2 ZPO in einfachen Worten?
Art. 10 § 2 ZPO behandelt "(Anm.: aus BGBl. Nr. 624/1994, zu § 321, RGBl. Nr. 113/1895)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1995 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. November 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 1995
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:27
- 1. Januar 1987 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 1. März 1986 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 1. Mai 1983 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 1. Januar 1978 bis laufendRIS-Fassung öffnen
Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 5 neu erkannte Textstelle(n), 4 weggefallene Textstelle(n).
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 112/2025 (NR: GP XXVIII RV 301 AB 315 S. 57. BR: AB 11747 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 85/2024 (NR: GP XXVII RV 2602 AB 2616 S. 274. BR: AB 11566 S. 970.)
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