Bundesgesetze

Zahlungsdienstegesetz 2018

Bundesgesetz über die Erbringung von Zahlungsdiensten 2018 (Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018)

ZaDiG 2018BundesgesetzFassung seit 14. September 2019RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20010182 · BGBl. I Nr. 17/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 87

§ 87 Authentifizierung

Fassung: 14. September 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 87 ZaDiG 2018?

  • Kernaussage§ 87 ZaDiG 2018 behandelt "Authentifizierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein Zahlungsdienstleister hat eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, wenn der Zahler

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Authentifizierung

§ 87. (1) Ein Zahlungsdienstleister hat eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, wenn der Zahler

(2) Im Fall der Einleitung elektronischer Zahlungsvorgänge gemäß Abs. 1 Z 2 hat der Zahlungsdienstleister für elektronische Fernzahlungsvorgänge eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, die Elemente umfasst, die den Zahlungsvorgang dynamisch mit einem bestimmten Betrag und einem bestimmten Zahlungsempfänger verknüpfen.

(3) Im Fall des Abs. 1 hat der Zahlungsdienstleister über angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu verfügen, um die Vertraulichkeit und die Integrität der personalisierten Sicherheitsmerkmale der Zahlungsdienstnutzer zu schützen.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn Zahlungen über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst werden. Die Abs. 1 und 3 gelten auch, wenn die Informationen über einen Kontoinformationsdienstleister angefordert werden.

(5) Der kontoführende Zahlungsdienstleister hat einem Zahlungsauslösedienstleister und einem Kontoinformationsdienstleister zu gestatten, sich auf die Authentifizierungsverfahren zu stützen, die er dem Zahlungsdienstnutzer gemäß den Abs. 1 und 3 bereitstellt – in Fällen, in denen ein Zahlungsauslösedienstleister beteiligt ist auch jene Authentifizierungsverfahren gemäß Abs. 2.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 86 Meldung von Vorfällen
Nächster Paragraph§ 88 5. Hauptstück

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 87 ZaDiG 2018 in einfachen Worten?

§ 87 ZaDiG 2018 behandelt "Authentifizierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 14. September 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. November 2019
Fassung seit
14. September 2019
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 59/2026 (NR: GP XXVIII RV 498 AB 566 S. 87. BR: 11835 AB 11846 S. 993.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 33/2023 (NR: GP XXVII RV 1957 AB 1991 S. 205. BR: AB 11218 S. 952.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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