§ 30
§ 30 Maßnahmen bei Rechtsverstößen und Sicherungsmaßnahmen
Fassung: 1. Juni 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 30 ZaDiG 2018?
- Kernaussage§ 30 ZaDiG 2018 behandelt "Maßnahmen bei Rechtsverstößen und Sicherungsmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Stellt die FMA fest, dass ein Zahlungsinstitut, das über Agenten, Zweigstellen oder im Rahmen des Rechts...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Maßnahmen bei Rechtsverstößen und Sicherungsmaßnahmen
§ 30. (1) Stellt die FMA fest, dass ein Zahlungsinstitut, das über Agenten, Zweigstellen oder im Rahmen des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr in Österreich tätig ist, die Vorschriften des 3. und 4. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes nicht einhält, hat sie dies der gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannten zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich mitzuteilen.
(2) Erhält die FMA ihrerseits von der gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates eine Mitteilung gemäß Abs. 1, hat sie unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit das betreffende Zahlungsinstitut seine vorschriftswidrige Situation beendet. Sie hat diese Maßnahmen der gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates sowie den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich mitzuteilen.
(3) In Notfallsituationen, in denen Sofortmaßnahmen erforderlich sind, um eine ernste Bedrohung der kollektiven Interessen der Zahlungsdienstnutzer in Österreich abzuwenden, kann die FMA, parallel zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörde und solange die gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannte zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates noch keine Maßnahmen gemäß Art. 29 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ergriffen hat, Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Maßnahmen gemäß § 94 Abs. 1, treffen.
(4) Sicherungsmaßnahmen gemäß Abs. 3 müssen zweckmäßig und dem mit ihnen verfolgten Zweck, eine ernste Bedrohung für die kollektiven Interessen der Zahlungsdienstnutzer in Österreich abzuwenden, angemessen sein. Diese Sicherungsmaßnahmen dürfen nicht zu einer Bevorzugung der Zahlungsdienstnutzer eines inländischen Zahlungsinstitutes gegenüber den Zahlungsdienstnutzern von Zahlungsinstituten in anderen Mitgliedstaaten führen. Sicherungsmaßnahmen sind befristet zu setzen und sind zu beenden, sobald die festgestellte ernste Bedrohung abgewendet wurde.
(5) Die FMA hat die gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannte zuständige Behörde und die jedes anderen betroffenen Mitgliedstaates sowie die Kommission und die EBA, sofern es mit der Notfallsituation vereinbar ist, vorab, aber jedenfalls unverzüglich über die gemäß Abs. 3 ergriffenen Sicherungsmaßnahmen und die Gründe hiefür, zu informieren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 30 ZaDiG 2018 in einfachen Worten?
§ 30 ZaDiG 2018 behandelt "Maßnahmen bei Rechtsverstößen und Sicherungsmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. April 2018
- Fassung seit
- 1. Juni 2018
- Fassung bis
- laufend
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- BGBl. I Nr. 59/2026 (NR: GP XXVIII RV 498 AB 566 S. 87. BR: 11835 AB 11846 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 33/2023 (NR: GP XXVII RV 1957 AB 1991 S. 205. BR: AB 11218 S. 952.)
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