Bundesgesetze

Zahlungsdienstegesetz 2018

Bundesgesetz über die Erbringung von Zahlungsdiensten 2018 (Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018)

ZaDiG 2018BundesgesetzFassung seit 14. September 2019RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20010182 · BGBl. I Nr. 17/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 59

§ 59 Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrages

Fassung: 14. September 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 59 ZaDiG 2018?

  • Kernaussage§ 59 ZaDiG 2018 behandelt "Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrages" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein kontoführender Zahlungsdienstleister hat auf Ersuchen eines Zahlungsdienstleisters, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt, unverzüglich zu bestätigen, ob...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrages

§ 59. (1) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister hat auf Ersuchen eines Zahlungsdienstleisters, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt, unverzüglich zu bestätigen, ob ein für die Ausführung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs erforderlicher Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers verfügbar ist, sofern alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(2) Der Zahlungsdienstleister kann um die Bestätigung gemäß Abs. 1 ersuchen, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(3) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat ausschließlich aus „Ja“ oder „Nein“ zu bestehen, nicht jedoch in der Mitteilung des Kontostands. Die Antwort darf nicht gespeichert oder für andere Zwecke als für die Ausführung des kartengebundenen Zahlungsvorgangs verwendet werden.

(4) Es ist dem kontoführenden Zahlungsdienstleister nicht gestattet, einen Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers zu blockieren, weil eine Bestätigung gemäß Abs. 1 erteilt wurde.

(5) Der kontoführende Zahlungsdienstleister hat dem Zahler auf Anfrage die Identifizierungsdaten des Zahlungsdienstleisters und die erteilte Antwort mitzuteilen.

(6) Diese Bestimmung gilt nicht für Zahlungsvorgänge, die durch kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgelöst wurden, auf denen E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 des E-Geldgesetzes 2010 gespeichert ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 59 ZaDiG 2018 in einfachen Worten?

§ 59 ZaDiG 2018 behandelt "Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrages" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 14. September 2019 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. November 2019
Fassung seit
14. September 2019
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 59/2026 (NR: GP XXVIII RV 498 AB 566 S. 87. BR: 11835 AB 11846 S. 993.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 33/2023 (NR: GP XXVII RV 1957 AB 1991 S. 205. BR: AB 11218 S. 952.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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