§ 29
§ 29 Aufsicht im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
Fassung: 1. Juni 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 29 ZaDiG 2018?
- Kernaussage§ 29 ZaDiG 2018 behandelt "Aufsicht im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die FMA kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates um Zusammenarbeit bei einer Überprüfung vor Ort...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufsicht im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
§ 29. (1) Die FMA kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates um Zusammenarbeit bei einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen. Erhält die FMA ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so hat sie im Rahmen ihrer Befugnisse tätig zu werden, indem sie
(2) Die FMA kann Zahlungsinstituten, die über Agenten oder Zweigstellen in Österreich tätig sind, vorschreiben, dass sie der FMA in regelmäßigen Abständen über die in Österreich ausgeübten Tätigkeiten zu berichten haben. Diese Berichte sind insbesondere für informative oder statistische Zwecke sowie zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des 3. und 4. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorzuschreiben.
(3) Die FMA hat anderen zuständigen Behörden die für die Wahrnehmung der Aufgaben der gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannten zuständigen Behörde erforderlichen Informationen zu übermitteln, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, insbesondere bei Zuwiderhandlungen oder mutmaßlichen Zuwiderhandlungen eines Agenten oder einer Zweigstelle, und wenn diese im Zusammenhang mit der Ausübung des Rechts auf Dienstleistungsfreiheit erfolgten. Die FMA hat dabei auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen zu übermitteln und von sich aus alle wesentlichen Informationen vorzulegen, einschließlich solcher über die Einhaltung der Voraussetzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 durch das Zahlungsinstitut. Die FMA kann, wenn sie Informationen mit anderen zuständigen Behörden austauscht, bei der Übermittlung darauf hinweisen, dass diese Informationen nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. In diesem Fall dürfen sie nur für die Zwecke, für die die Zustimmung erteilt wurde, ausgetauscht werden.
(4) Zahlungsinstitute mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, die in Österreich über Agenten im Wege der Niederlassungsfreiheit tätig sind, haben eine zentrale Kontaktstelle in Österreich zu benennen. Diese soll eine angemessene Kommunikation und Berichterstattung über die Einhaltung der Vorschriften des 3. und 4. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes sicherstellen sowie die Beaufsichtigung durch die FMA und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates, insbesondere die Übermittlung von Unterlagen und Informationen auf Verlangen, erleichtern.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29 ZaDiG 2018 in einfachen Worten?
§ 29 ZaDiG 2018 behandelt "Aufsicht im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. April 2018
- Fassung seit
- 1. Juni 2018
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 59/2026 (NR: GP XXVIII RV 498 AB 566 S. 87. BR: 11835 AB 11846 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 33/2023 (NR: GP XXVII RV 1957 AB 1991 S. 205. BR: AB 11218 S. 952.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.