§ 58
§ 58 Autorisierung von Zahlungsvorgängen
Fassung: 1. Juni 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 58 ZaDiG 2018?
- Kernaussage§ 58 ZaDiG 2018 behandelt "Autorisierung von Zahlungsvorgängen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein Zahlungsvorgang gilt nur dann als autorisiert, wenn der Zahler der Ausführung des Zahlungsvorgangs zugestimmt hat....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Autorisierung von Zahlungsvorgängen
Zustimmung und Widerruf der Zustimmung
§ 58. (1) Ein Zahlungsvorgang gilt nur dann als autorisiert, wenn der Zahler der Ausführung des Zahlungsvorgangs zugestimmt hat. Die Zustimmung hat vor der Ausführung zu erfolgen. Wenn es vereinbart wurde (§ 48 Abs. 1 Z 2 lit. c), kann die Zustimmung auch nach der Ausführung erteilt werden. Gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Aufträge ersetzen die Zustimmung des Zahlers.
(2) Die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs oder mehrerer Zahlungsvorgänge ist in der zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Form und im vereinbarten Verfahren (§ 48 Abs. 1 Z 2 lit. c) zu erteilen. Die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs kann auch über den Zahlungsempfänger oder einen Zahlungsauslösedienst erteilt werden. Fehlt die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs, gilt er nicht als autorisiert.
(3) Die Zustimmung kann bis zum Eintritt der Unwiderruflichkeit gemäß § 74 jederzeit vom Zahler widerrufen werden. Wird die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge widerrufen, so gilt jeder nachfolgende Zahlungsvorgang als nicht autorisiert.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 58 ZaDiG 2018 in einfachen Worten?
§ 58 ZaDiG 2018 behandelt "Autorisierung von Zahlungsvorgängen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. April 2018
- Fassung seit
- 1. Juni 2018
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 59/2026 (NR: GP XXVIII RV 498 AB 566 S. 87. BR: 11835 AB 11846 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 33/2023 (NR: GP XXVII RV 1957 AB 1991 S. 205. BR: AB 11218 S. 952.)
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