Bundesgesetze

Zahlungsdienstegesetz 2018

Bundesgesetz über die Erbringung von Zahlungsdiensten 2018 (Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018)

ZaDiG 2018BundesgesetzFassung seit 1. Juni 2018RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20010182 · BGBl. I Nr. 17/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 49

§ 49 Zugänglichkeit der Informationen und der Vertragsbedingungen

Fassung: 1. Juni 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 49 ZaDiG 2018?

  • Kernaussage§ 49 ZaDiG 2018 behandelt "Zugänglichkeit der Informationen und der Vertragsbedingungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Zahlungsdienstnutzer kann jederzeit während der Vertragslaufzeit des Rahmenvertrags die Vorlage der Vertragsbedingungen und der Informationen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zugänglichkeit der Informationen und der Vertragsbedingungen

§ 49. Der Zahlungsdienstnutzer kann jederzeit während der Vertragslaufzeit des Rahmenvertrags die Vorlage der Vertragsbedingungen und der Informationen gemäß § 48 in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 49 ZaDiG 2018 in einfachen Worten?

§ 49 ZaDiG 2018 behandelt "Zugänglichkeit der Informationen und der Vertragsbedingungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. April 2018
Fassung seit
1. Juni 2018
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 59/2026 (NR: GP XXVIII RV 498 AB 566 S. 87. BR: 11835 AB 11846 S. 993.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 33/2023 (NR: GP XXVII RV 1957 AB 1991 S. 205. BR: AB 11218 S. 952.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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