Bundesgesetze

Zahlungsdienstegesetz 2018

Bundesgesetz über die Erbringung von Zahlungsdiensten 2018 (Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018)

ZaDiG 2018BundesgesetzFassung seit 17. Januar 2025RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20010182 · BGBl. I Nr. 17/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Ausnahmen

Fassung: 17. Januar 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 ZaDiG 2018?

  • Kernaussage§ 3 ZaDiG 2018 behandelt "Ausnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausnahmen

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

(2) Das 2. Hauptstück dieses Bundesgesetzes ist nicht anzuwenden auf

(3) Dieses Bundesgesetz ist auf folgende Tätigkeiten nicht anzuwenden:

(4) Ein Dienstleister, der eine der Tätigkeiten gemäß Abs. 3 Z 11 lit. a oder b oder beide Tätigkeiten ausübt (begrenztes Netz), hat der FMA zu melden, wenn der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge der vorangegangenen zwölf Monate den Betrag von einer Million Euro überschreitet. Die Meldung hat eine Beschreibung der angebotenen Dienstleistungen zu umfassen. Es ist anzugeben, welche Ausnahme gemäß Abs. 3 Z 11 lit. a oder b für die Ausübung der Tätigkeit in Anspruch genommen wird. Auf Grundlage der Meldung hat die FMA zu prüfen, ob die Kriterien für die Ausnahme erfüllt sind. Ist dies der Fall, hat die FMA den Dienstleister über das Prüfungsergebnis zu informieren.

(5) Ein Dienstleister, der eine Tätigkeit gemäß Abs. 3 Z 12 ausübt (elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste), hat dies der FMA zu melden. Der FMA ist vom Dienstleister jährlich ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers zu übermitteln, aus dem hervorgeht, dass die Tätigkeit mit den gemäß Abs. 3 Z 12 festgesetzten Obergrenzen vereinbar ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 ZaDiG 2018 in einfachen Worten?

§ 3 ZaDiG 2018 behandelt "Ausnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 17. Januar 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Juli 2024
Fassung seit
17. Januar 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 59/2026 (NR: GP XXVIII RV 498 AB 566 S. 87. BR: 11835 AB 11846 S. 993.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 33/2023 (NR: GP XXVII RV 1957 AB 1991 S. 205. BR: AB 11218 S. 952.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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