Bundesgesetze

Zahlungsdienstegesetz 2018

Bundesgesetz über die Erbringung von Zahlungsdiensten 2018 (Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018)

ZaDiG 2018BundesgesetzFassung seit 1. Juni 2018RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20010182 · BGBl. I Nr. 17/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 2. Hauptstück

Fassung: 1. Juni 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 ZaDiG 2018?

  • Kernaussage§ 7 ZaDiG 2018 behandelt "2. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die gewerbliche Erbringung eines oder mehrerer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Hauptstück

Zahlungsdienstleister

1. Abschnitt

Konzession für Zahlungsinstitute

Erfordernis und Umfang der Konzession

§ 7. (1) Die gewerbliche Erbringung eines oder mehrerer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 im Inland bedarf, außer im Falle des § 3 Abs. 1, der Konzession (§ 10) als Zahlungsinstitut durch die FMA. Ein Zahlungsinstitut mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland ist zur Erbringung eines oder mehrerer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 laut Konzessionsbescheid unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt.

(2) Weiters dürfen Zahlungsinstitute folgenden Tätigkeiten nachgehen:

(3) Bei der Erbringung eines oder mehrerer der in § 1 Abs. 2 genannten Zahlungsdienste dürfen Zahlungsinstitute nur Zahlungskonten führen, die ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt werden.

(4) Geldbeträge, die Zahlungsinstitute von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten, sowie Guthaben auf Zahlungskonten, die bei einem Zahlungsinstitut geführt werden, gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 BWG oder als E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 des E-Geldgesetzes 2010 und dürfen nicht verzinst werden. Soweit Zahlungsdienste von Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistern erbracht werden, ist die Verwendung von auf Zahlungskonten erliegenden oder für Zahlungsdienste entgegengenommenen Geldbeträgen von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen dieses oder eines anderen Zahlungsdienstnutzers unzulässig.

(5) Zahlungsinstitute dürfen Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 BWG nicht gewerblich, auch nicht auf der Basis der Ausgabe von Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen, entgegennehmen.

(6) Zahlungsinstitute dürfen Kredite im Zusammenhang mit den in § 1 Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Zahlungsdiensten nur gewähren, wenn

(7) Eine Kreditgewährung gemäß Abs. 6 Z 1 gilt nicht als Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 BWG.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 ZaDiG 2018 in einfachen Worten?

§ 7 ZaDiG 2018 behandelt "2. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2018 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. April 2018
Fassung seit
1. Juni 2018
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 59/2026 (NR: GP XXVIII RV 498 AB 566 S. 87. BR: 11835 AB 11846 S. 993.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 33/2023 (NR: GP XXVII RV 1957 AB 1991 S. 205. BR: AB 11218 S. 952.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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