§ 40
§ 40 Allgemeine vorvertragliche Unterrichtung
Fassung: 1. Juni 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 40 ZaDiG 2018?
- Kernaussage§ 40 ZaDiG 2018 behandelt "Allgemeine vorvertragliche Unterrichtung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zahlungsdienstleister haben dem Zahlungsdienstnutzer die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß § 41 für seine eigenen Dienste in...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Allgemeine vorvertragliche Unterrichtung
§ 40. (1) Zahlungsdienstleister haben dem Zahlungsdienstnutzer die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß § 41 für seine eigenen Dienste in leicht zugänglicher Form verfügbar zu machen, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Angebot über eine Einzelzahlung gebunden ist. Auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers hat der Zahlungsdienstleister die Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen. Die Informationen und Vertragsbedingungen sind klar und verständlich abzufassen, und zwar
(2) Wurde der Vertrag über eine Einzelzahlung auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nachzukommen, hat der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs zu erfüllen.
(3) Die Pflichten gemäß Abs. 1 können auch erfüllt werden, indem eine Kopie des Entwurfs für einen Vertrag über eine Einzelzahlung oder des Entwurfs für einen Zahlungsauftrag, der die gemäß § 41 erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält, zur Verfügung gestellt wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 40 ZaDiG 2018 in einfachen Worten?
§ 40 ZaDiG 2018 behandelt "Allgemeine vorvertragliche Unterrichtung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. April 2018
- Fassung seit
- 1. Juni 2018
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 59/2026 (NR: GP XXVIII RV 498 AB 566 S. 87. BR: 11835 AB 11846 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 33/2023 (NR: GP XXVII RV 1957 AB 1991 S. 205. BR: AB 11218 S. 952.)
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Verweise
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