§ 5a
§ 5a Bedingungen für die Beantragung der Teilnahme an benannten Zahlungssystemen
Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5a ZaDiG 2018?
- Kernaussage§ 5a ZaDiG 2018 behandelt "Bedingungen für die Beantragung der Teilnahme an benannten Zahlungssystemen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Sicherung der Stabilität und Integrität von Zahlungssystemen verfügen Zahlungsinstitute und EGeld-Institute, die die Teilnahme an...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bedingungen für die Beantragung der Teilnahme an benannten Zahlungssystemen
§ 5a. (1) Zur Sicherung der Stabilität und Integrität von Zahlungssystemen verfügen Zahlungsinstitute und EGeld-Institute, die die Teilnahme an im Einklang mit der Richtlinie 98/26/EG benannten Systemen beantragen oder an solchen Systemen teilnehmen, über
(2) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 1 gilt Folgendes:
(3) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 2 wird in der Beschreibung nachgewiesen, dass die Regelungen zur Unternehmenssteuerung, die internen Kontrollmechanismen und die Regelungen für die Nutzung von Diensten der Informations- und Kommunikationstechnologie verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind. Darüber hinaus umfassen die Regelungen zur Unternehmenssteuerung und die internen Kontrollmechanismen
(4) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 3 wird der Abwicklungsplan an die geplante Größe und das geplante Geschäftsmodell des Zahlungsinstituts oder EGeld-Instituts angepasst. Der Abwicklungsplan enthält eine Beschreibung der vom Zahlungsinstitut oder EGeld-Institut im Falle der Beendigung seiner Zahlungsdienste zu ergreifenden Risikominderungsmaßnahmen, die die Ausführung noch ausstehender Zahlungsvorgänge und die Beendigung bestehender Verträge gewährleisten würden.
(5) Die FMA hat die Einhaltung der Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 4 durch die Zahlungsinstitute und EGeld-Institute zu überprüfen, soweit dies noch nicht bei der Prüfung der Angaben und Unterlagen gemäß § 9 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 und 2 EGeld-Gesetz 2010 im Rahmen des Konzessionsverfahrens erfolgte.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5a ZaDiG 2018 in einfachen Worten?
§ 5a ZaDiG 2018 behandelt "Bedingungen für die Beantragung der Teilnahme an benannten Zahlungssystemen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
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Gilt in dieser Darstellung von 19. Februar 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2026
- Fassung seit
- 19. Februar 2026
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 59/2026 (NR: GP XXVIII RV 498 AB 566 S. 87. BR: 11835 AB 11846 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 33/2023 (NR: GP XXVII RV 1957 AB 1991 S. 205. BR: AB 11218 S. 952.)
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