§ 28
§ 28 Österreichische Zahlungsinstitute in Mitgliedstaaten
Fassung: 21. April 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 28 ZaDiG 2018?
- Kernaussage§ 28 ZaDiG 2018 behandelt "Österreichische Zahlungsinstitute in Mitgliedstaaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jedes Zahlungsinstitut gemäß § 4 Z 4, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates in Ausübung der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Österreichische Zahlungsinstitute in Mitgliedstaaten
§ 28. (1) Jedes Zahlungsinstitut gemäß § 4 Z 4, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates in Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr Zahlungsdienste erbringen möchte, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen und dabei die folgenden Angaben zu übermitteln:
(2) Beabsichtigt das Zahlungsinstitut, betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten an andere Stellen im Aufnahmemitgliedstaat auszulagern, so hat es die FMA darüber zu informieren.
(3) Die FMA hat innerhalb von einem Monat nach Erhalt der in Abs. 1 genannten Angaben diese an die gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannte zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates weiterzuleiten.
(4) Stimmt die FMA der Bewertung gemäß Art. 28 Abs. 2 Richtlinie (EU) 2015/2366 durch die gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannte zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates nicht zu, hat sie dieser die Gründe für ihre Entscheidung mitzuteilen.
(5) Fällt die Bewertung der FMA insbesondere aufgrund der von der gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates übermittelten Angaben negativ aus, hat sie die Eintragung des Agenten oder der Zweigstelle abzulehnen oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zu löschen.
(6) Die FMA hat ihre Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Abs. 1 genannten Angaben der gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates sowie dem Zahlungsinstitut mitzuteilen.
(7) Agenten oder Zweigstellen dürfen erst nach der Eintragung in das Zahlungsinstitutsregister der FMA gemäß § 13 Abs. 2 ihre Tätigkeiten im betreffenden Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen.
(8) Das Zahlungsinstitut hat der FMA den Zeitpunkt mitzuteilen, ab dem es seine Tätigkeiten über den Agenten oder die Zweigstelle in dem betreffenden Aufnahmemitgliedstaat aufnimmt. Die FMA hat wiederum die gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannte zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates hiervon in Kenntnis zu setzen.
(9) Das Zahlungsinstitut hat der FMA jede relevante Änderung der nach Abs. 1 übermittelten Angaben unverzüglich mitzuteilen. Die FMA hat diese Angaben der gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates unverzüglich weiterzuleiten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 28 ZaDiG 2018 in einfachen Worten?
§ 28 ZaDiG 2018 behandelt "Österreichische Zahlungsinstitute in Mitgliedstaaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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- Zuletzt geändert am
- 20. April 2023
- Fassung seit
- 21. April 2023
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 59/2026 (NR: GP XXVIII RV 498 AB 566 S. 87. BR: 11835 AB 11846 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 33/2023 (NR: GP XXVII RV 1957 AB 1991 S. 205. BR: AB 11218 S. 952.)
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