Bundesgesetze

Zahlungsdienstegesetz 2018

Bundesgesetz über die Erbringung von Zahlungsdiensten 2018 (Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018)

ZaDiG 2018BundesgesetzFassung seit 19. Februar 2026RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20010182 · BGBl. I Nr. 17/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 101a

§ 101a Strafbestimmungen für Zahlungsdienstleister im Zusammenhang mit Echtzeitüberweisungen und Empfängerüberprüfungen

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 101a ZaDiG 2018?

  • Kernaussage§ 101a ZaDiG 2018 beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 verstößt, indem er

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Strafbestimmungen für Zahlungsdienstleister im Zusammenhang mit Echtzeitüberweisungen und Empfängerüberprüfungen

§ 101a. (1) Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 verstößt, indem er

(2) Wer als Zahlungsdienstleister, der Echtzeitüberweisungen gemäß Art. 2 Nr. 1a der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 anbietet, entgegen Art. 5d Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 nicht unverzüglich nach Inkrafttreten einer neuen oder geänderten gezielten finanziellen restriktiven Maßnahme sowie mindestens einmal pro Kalendertag eine Überprüfung durchführt, ob einer seiner Zahlungsdienstnutzer eine Person oder Einrichtung ist, die einer solchen Maßnahme unterliegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 101a ZaDiG 2018 in einfachen Worten?

§ 101a ZaDiG 2018 beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Februar 2026
Fassung seit
19. Februar 2026
Fassung bis
laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 59/2026 (NR: GP XXVIII RV 498 AB 566 S. 87. BR: 11835 AB 11846 S. 993.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 33/2023 (NR: GP XXVII RV 1957 AB 1991 S. 205. BR: AB 11218 S. 952.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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