§ 32
§ 32 3. Hauptstück
Fassung: 1. Oktober 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 32 ZaDiG 2018?
- Kernaussage§ 32 ZaDiG 2018 behandelt "3. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Einzelzahlungen sowie für Rahmenverträge und die von ihnen erfassten Zahlungsvorgänge. Die Parteien können vereinbaren,.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Hauptstück gilt für Einzelzahlungen sowie für Rahmenverträge und die von ihnen erfassten Zahlungsvorgänge. Die Parteien...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Hauptstück
Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungsdienste
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich des Hauptstücks
§ 32. (1) Dieses Hauptstück gilt für Einzelzahlungen sowie für Rahmenverträge und die von ihnen erfassten Zahlungsvorgänge. Die Parteien können vereinbaren, dass dieses Hauptstück insgesamt oder teilweise nicht anzuwenden ist, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher handelt.
(2) Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil eines Verbrauchers von den Transparenz- und Informationspflichten dieses Hauptstücks abgewichen wird, sind diese abweichenden Bestimmungen unwirksam.
(3) § 18a Abs. 1 Z 1 bis 9, Z 15, Z 17, Z 18 und Z 20 bis 22 des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes – FAGG, BGBl. I Nr. 33/2014, über gewisse Vertriebsinformationen betreffend den Unternehmer, die Finanzdienstleistung, den Fernabsatzvertrag und Rechtsbehelfe sind auf Zahlungsdienste nicht anzuwenden. Andere Bestimmungen bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt, insbesondere:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 32 ZaDiG 2018 in einfachen Worten?
§ 32 ZaDiG 2018 behandelt "3. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 32 ZaDiG 2018 relevant?
Für Einzelzahlungen sowie für Rahmenverträge und die von ihnen erfassten Zahlungsvorgänge. Die Parteien können vereinbaren,.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Juli 2026
- Fassung seit
- 1. Oktober 2026
- Fassung bis
- laufend
- 1. Juni 2018 bis 30. September 2026RIS-Fassung öffnen
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 59/2026 (NR: GP XXVIII RV 498 AB 566 S. 87. BR: 11835 AB 11846 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 33/2023 (NR: GP XXVII RV 1957 AB 1991 S. 205. BR: AB 11218 S. 952.)
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