Bundesgesetze

Zahlungsdienstegesetz 2018

Bundesgesetz über die Erbringung von Zahlungsdiensten 2018 (Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018)

ZaDiG 2018BundesgesetzFassung seit 1. Oktober 2026RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20010182 · BGBl. I Nr. 17/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 32

§ 32 3. Hauptstück

Fassung: 1. Oktober 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 32 ZaDiG 2018?

  • Kernaussage§ 32 ZaDiG 2018 behandelt "3. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Einzelzahlungen sowie für Rahmenverträge und die von ihnen erfassten Zahlungsvorgänge. Die Parteien können vereinbaren,.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Hauptstück gilt für Einzelzahlungen sowie für Rahmenverträge und die von ihnen erfassten Zahlungsvorgänge. Die Parteien...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Hauptstück

Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungsdienste

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Anwendungsbereich des Hauptstücks

§ 32. (1) Dieses Hauptstück gilt für Einzelzahlungen sowie für Rahmenverträge und die von ihnen erfassten Zahlungsvorgänge. Die Parteien können vereinbaren, dass dieses Hauptstück insgesamt oder teilweise nicht anzuwenden ist, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher handelt.

(2) Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil eines Verbrauchers von den Transparenz- und Informationspflichten dieses Hauptstücks abgewichen wird, sind diese abweichenden Bestimmungen unwirksam.

(3) § 18a Abs. 1 Z 1 bis 9, Z 15, Z 17, Z 18 und Z 20 bis 22 des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes – FAGG, BGBl. I Nr. 33/2014, über gewisse Vertriebsinformationen betreffend den Unternehmer, die Finanzdienstleistung, den Fernabsatzvertrag und Rechtsbehelfe sind auf Zahlungsdienste nicht anzuwenden. Andere Bestimmungen bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt, insbesondere:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 32 ZaDiG 2018 in einfachen Worten?

§ 32 ZaDiG 2018 behandelt "3. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 32 ZaDiG 2018 relevant?

Für Einzelzahlungen sowie für Rahmenverträge und die von ihnen erfassten Zahlungsvorgänge. Die Parteien können vereinbaren,.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Juli 2026
Fassung seit
1. Oktober 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen Fassung: 5 neu erkannte Textstelle(n), 6 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 59/2026 (NR: GP XXVIII RV 498 AB 566 S. 87. BR: 11835 AB 11846 S. 993.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 33/2023 (NR: GP XXVII RV 1957 AB 1991 S. 205. BR: AB 11218 S. 952.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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