Bundesgesetze

Zahlungsdienstegesetz 2018

Bundesgesetz über die Erbringung von Zahlungsdiensten 2018 (Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018)

ZaDiG 2018BundesgesetzFassung seit 19. Februar 2026RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20010182 · BGBl. I Nr. 17/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 Sicherung der Kundengelder

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 ZaDiG 2018?

  • Kernaussage§ 18 ZaDiG 2018 behandelt "Sicherung der Kundengelder" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zahlungsinstitute und EGeld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 haben alle Geldbeträge, die sie von...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sicherung der Kundengelder

§ 18. (1) Zahlungsinstitute und EGeld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 haben alle Geldbeträge, die sie von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, nach einer der beiden folgenden Varianten zu sichern;

(2) Muss ein Zahlungsinstitut Geldbeträge gemäß Abs. 1 absichern und ist ein Teil dieser Geldbeträge für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwenden, während der verbleibende Teil für Nicht-Zahlungsdienste verwendet werden muss, so gelten die Auflagen gemäß Abs. 1 auch für diesen Anteil der für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwendenden Geldbeträge. Ist der Anteil für zukünftige Zahlungsvorgänge variabel oder nicht im Voraus bekannt, kann ein Zahlungsinstitut einen repräsentativen Anteil heranziehen, der typischerweise für Zahlungsdienste verwendet wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil nach Auffassung der FMA auf der Grundlage historischer Daten mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt.

(3) Das Zahlungsinstitut oder, soweit anwendbar, das EGeld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 hat der FMA während des laufenden Geschäftsbetriebes auf Aufforderung darzulegen und nachzuweisen, dass es ausreichende Maßnahmen ergriffen hat, um die in Abs. 1 und 2 genannten Anforderungen zu erfüllen. Wird der Nachweis nicht erbracht oder sind die Maßnahmen nicht ausreichend, so hat die FMA das Zahlungsinstitut oder, soweit anwendbar, das EGeld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 aufzufordern, die erforderlichen Nachweise zu erbringen oder Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, die bestehenden Mängel zu beseitigen. Die FMA hat dafür eine angemessene Frist zu bestimmen. Werden die Nachweise oder Vorkehrungen nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt oder getroffen, kann die FMA Maßnahmen gemäß § 94 Abs. 1 und 8 setzen.

(4) Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. bb sind Aktiva, die unter eine der Kategorien gemäß Art. 336 Abs. 1 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, für die die Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko nicht höher als 1,6 vH ist, wobei jedoch andere qualifizierte Positionen gemäß Art. 336 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeschlossen sind. Weiters sind sichere Aktiva mit niedrigem Risiko auch Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG, der ausschließlich in die im vorstehenden Satz bezeichneten Aktiva investiert. Die FMA kann unter außergewöhnlichen Umständen mittels Verordnung bestimmen, welche der im ersten und zweiten Satz bezeichneten Aktiva keine sicheren liquiden Aktiva mit niedrigem Risiko für die Zwecke des Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. bb darstellen. Sie hat dabei die Sicherheit, den Fälligkeitstermin, den Wert oder andere Risikofaktoren der im ersten und zweiten Satz bezeichneten Aktiva zu bewerten und auf diese Faktoren in ihrer Verordnung Bedacht zu nehmen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 ZaDiG 2018 in einfachen Worten?

§ 18 ZaDiG 2018 behandelt "Sicherung der Kundengelder" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. Februar 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. Februar 2026
Fassung seit
19. Februar 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 59/2026 (NR: GP XXVIII RV 498 AB 566 S. 87. BR: 11835 AB 11846 S. 993.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 33/2023 (NR: GP XXVII RV 1957 AB 1991 S. 205. BR: AB 11218 S. 952.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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