Bundesgesetze

Zahlungsdienstegesetz 2018

Bundesgesetz über die Erbringung von Zahlungsdiensten 2018 (Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018)

ZaDiG 2018BundesgesetzFassung seit 1. Juni 2018RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20010182 · BGBl. I Nr. 17/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Firmenbuch und Zahlungsinstitutsregister

Fassung: 1. Juni 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 ZaDiG 2018?

  • Kernaussage§ 13 ZaDiG 2018 behandelt "Firmenbuch und Zahlungsinstitutsregister" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zahlungsinstitute dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Firmenbuch und Zahlungsinstitutsregister

§ 13. (1) Zahlungsinstitute dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA zuzustellen.

(2) Die FMA hat ein öffentliches Register einzurichten, in das alle zugelassenen Zahlungsinstitute und Kontoinformationsdienstleister (§ 15) mit Sitz in Österreich sowie ihre Agenten einzutragen sind. Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten sind einzutragen, sofern diese dort Dienstleistungen erbringen. Ebenso ist die Beschreibung einer gemäß § 3 Abs. 4 und 5 angezeigten Dienstleistung einzutragen. Das Register ist auf der Internetseite der FMA zu veröffentlichen. Änderungen sind unverzüglich vorzunehmen.

(3) Die Eintragung in das im Abs. 2 genannte Register hat unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft des Konzessionsbescheides zu erfolgen. Neben der Firma, dem Konzessionsumfang und Sitz des Zahlungsinstitutes ist auch die Firmenbuchnummer, soweit sie der FMA mitgeteilt wurde, anzugeben. Sofern das Zahlungsinstitut seine Dienste über Agenten oder Zweigstellen erbringt, sind auch Name oder Firma, Sitz und Firmenbuchnummer, sofern eine solche der FMA mitgeteilt wurde, anzugeben.

(4) Das Zahlungsinstitut hat der FMA seine Firmenbuchnummer und jede Änderung derselben unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(5) Die FMA hat jede Rücknahme und jedes Erlöschen der Konzession sowie jede Rücknahme der Registrierung in das Register einzutragen. Dabei hat sie die EBA über die Gründe für die Rücknahme oder das Erlöschen der Konzession oder für die Rücknahme der Registrierung zu unterrichten.

(6) Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Zahlungsinstituten gemäß § 4 Z 4 lit. a zu erteilen.

(7) Die FMA hat der EBA unverzüglich in einer im Finanzsektor gebräuchlichen Sprache die in Abs. 2 genannten Register aufgenommenen Angaben zu übermitteln. Sie hat dafür zu sorgen, dass diese Angaben richtig und aktuell gehalten werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 ZaDiG 2018 in einfachen Worten?

§ 13 ZaDiG 2018 behandelt "Firmenbuch und Zahlungsinstitutsregister" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. April 2018
Fassung seit
1. Juni 2018
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 59/2026 (NR: GP XXVIII RV 498 AB 566 S. 87. BR: 11835 AB 11846 S. 993.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 33/2023 (NR: GP XXVII RV 1957 AB 1991 S. 205. BR: AB 11218 S. 952.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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