§ 60
§ 60 Zahlungsauslösedienste
Fassung: 14. September 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 60 ZaDiG 2018?
- Kernaussage§ 60 ZaDiG 2018 behandelt "Zahlungsauslösedienste" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein Zahler hat das Recht, Zahlungsauslösedienste über einen Zahlungsauslösedienstleister zu nutzen. Das Recht, einen Zahlungsauslösedienstleister zu...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zahlungsauslösedienste
§ 60. (1) Ein Zahler hat das Recht, Zahlungsauslösedienste über einen Zahlungsauslösedienstleister zu nutzen. Das Recht, einen Zahlungsauslösedienstleister zu nutzen, besteht nicht, wenn das Zahlungskonto nicht online zugänglich ist.
(2) Erteilt der Zahler seine ausdrückliche Zustimmung zur Ausführung einer Zahlung gemäß § 58, hat der kontoführende Zahlungsdienstleister die Handlungen gemäß Abs. 4 vorzunehmen, um das Recht des Zahlers, den Zahlungsauslösedienst zu nutzen, zu gewährleisten.
(3) Es gelten folgende Anforderungen für Zahlungsauslösedienstleister:
(4) Der kontoführende Zahlungsdienstleister hat
(5) Das Erbringen von Zahlungsauslösediensten darf nicht vom Bestehen einer vertraglichen Beziehung zu diesem Zweck zwischen den Zahlungsauslösedienstleistern und den kontoführenden Zahlungsdienstleistern abhängig gemacht werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 60 ZaDiG 2018 in einfachen Worten?
§ 60 ZaDiG 2018 behandelt "Zahlungsauslösedienste" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 14. September 2019 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. November 2019
- Fassung seit
- 14. September 2019
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 59/2026 (NR: GP XXVIII RV 498 AB 566 S. 87. BR: 11835 AB 11846 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 33/2023 (NR: GP XXVII RV 1957 AB 1991 S. 205. BR: AB 11218 S. 952.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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