Bundesgesetze

Zahlungsdienstegesetz 2018

Bundesgesetz über die Erbringung von Zahlungsdiensten 2018 (Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018)

ZaDiG 2018BundesgesetzFassung seit 1. Juni 2018RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20010182 · BGBl. I Nr. 17/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 31

§ 31 Zuständigkeit der EBA

Fassung: 1. Juni 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 31 ZaDiG 2018?

  • Kernaussage§ 31 ZaDiG 2018 behandelt "Zuständigkeit der EBA" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist die FMA der Auffassung, dass bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit einer gemäß Art. 22 Abs....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zuständigkeit der EBA

§ 31. (1) Ist die FMA der Auffassung, dass bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit einer gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannten zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates die einschlägigen Bedingungen der Art. 26, 28, 29, 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/2366 nicht eingehalten werden, kann sie gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen und sie um Unterstützung ersuchen.

(2) Wenn die EBA gemäß Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 tätig wird, hat die FMA ihre Entscheidung bis zu einer Beilegung gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurückzustellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31 ZaDiG 2018 in einfachen Worten?

§ 31 ZaDiG 2018 behandelt "Zuständigkeit der EBA" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. April 2018
Fassung seit
1. Juni 2018
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 59/2026 (NR: GP XXVIII RV 498 AB 566 S. 87. BR: 11835 AB 11846 S. 993.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 33/2023 (NR: GP XXVII RV 1957 AB 1991 S. 205. BR: AB 11218 S. 952.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.