§ 119
§ 119 Inkrafttreten
Fassung: 29. Juli 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 119 ZaDiG 2018?
- Kernaussage§ 119 ZaDiG 2018 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten
§ 119. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft.
(2) Die §§ 59 bis 61 sowie § 87 treten 18 Monate nach dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsaktes in Kraft, den die Europäische Kommission gemäß Art. 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu erlassen hat.
(3) § 86 Abs. 3 bis 6, § 88 Abs. 3 Z 3 und § 117a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 89 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.
(5) § 3 Abs. 3 Z 10, § 9 Abs. 1 Z 5, 6 und 8, § 9 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 85 Abs. 1a, § 86 Abs. 7, § 117 Abs. 4 Z 11 und 12 und § 117a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 treten mit 17. Jänner 2025 in Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich § 5a und § 101a, § 5 Abs. 3, § 5a samt Überschrift, § 18 Abs. 1 erster Satz, Z 1 lit. b, Z 2 und Abs. 3, § 86 Abs. 7 Einleitungsteil, § 88 Abs. 9, § 89 Abs. 6, § 100 Abs. 2, § 101a samt Überschrift, § 117 Abs. 3 Z 10 bis 12 und Abs. 4 Z 5, 12 und 13 sowie § 117a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 5/2026 (Anm.: BGBl. I Nr. 5/2026) treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 89 Abs. 6 ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.
(7) § 32 Abs. 3 in der Fassung des Verbraucherrechts-Änderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 59/2026, tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft und ist in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 119 ZaDiG 2018 in einfachen Worten?
§ 119 ZaDiG 2018 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. Juli 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Juli 2026
- Fassung seit
- 29. Juli 2026
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 59/2026 (NR: GP XXVIII RV 498 AB 566 S. 87. BR: 11835 AB 11846 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 33/2023 (NR: GP XXVII RV 1957 AB 1991 S. 205. BR: AB 11218 S. 952.)
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Rückverweise
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