Bundesgesetze

Zahlungsdienstegesetz 2018

Bundesgesetz über die Erbringung von Zahlungsdiensten 2018 (Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018)

ZaDiG 2018BundesgesetzFassung seit 21. April 2023RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20010182 · BGBl. I Nr. 17/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 101

§ 101 Strafbestimmungen für Zahlungsdienstleister im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Zahlungen

Fassung: 21. April 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 101 ZaDiG 2018?

  • Kernaussage§ 101 ZaDiG 2018 beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wer als Zahlungsdienstleister entgegen Art. 3 oder Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1230

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Strafbestimmungen für Zahlungsdienstleister im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Zahlungen

§ 101. (1) Wer als Zahlungsdienstleister entgegen Art. 3 oder Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1230

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(1a) Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1230 verstößt, indem er

(2) Wer es als Lieferant von Waren oder als Dienstleister, der Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes akzeptiert, bei der Rechnungsstellung für Waren oder Dienstleistungen im Europäischen Wirtschaftsraum entgegen Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1230 unterlässt, seinen Kunden seine IBAN und den BIC seines Zahlungsdienstleisters mitzuteilen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer es entgegen Art. 6 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EU) 2021/1230 unterlässt,

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 13, BGBl. I Nr. 33/2023)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 101 ZaDiG 2018 in einfachen Worten?

§ 101 ZaDiG 2018 beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.

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Gilt in dieser Darstellung von 21. April 2023 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. April 2023
Fassung seit
21. April 2023
Fassung bis
laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 59/2026 (NR: GP XXVIII RV 498 AB 566 S. 87. BR: 11835 AB 11846 S. 993.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 33/2023 (NR: GP XXVII RV 1957 AB 1991 S. 205. BR: AB 11218 S. 952.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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