Bundesgesetze

Zahlungsdienstegesetz 2018

Bundesgesetz über die Erbringung von Zahlungsdiensten 2018 (Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018)

ZaDiG 2018BundesgesetzFassung seit 19. Februar 2026RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20010182 · BGBl. I Nr. 17/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 100

§ 100 Strafbestimmungen für Verantwortliche (§ 9 VStG)

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 100 ZaDiG 2018?

  • Kernaussage§ 100 ZaDiG 2018 beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstitutes gemäß § 4 Z 4 lit. a oder...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Strafbestimmungen für Verantwortliche (§ 9 VStG)

§ 100. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstitutes gemäß § 4 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 28

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 4 Z 4 lit. a, eines EGeld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 EGeldgesetz 2010 oder einer Zweigstelle gemäß § 28 die Sicherungspflichten gemäß § 18 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Abschlussprüfer eines Zahlungsinstituts gemäß § 4 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 28 seine Meldepflichten gemäß § 95 Abs. 1, 2 oder 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 4 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 28 unterlässt, der FMA entgegen § 25 Abs. 3 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(5) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 99 und gemäß den Abs. 1 bis 4 und 6 bis 9 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß § 93 Abs. 2 zu.

(6) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 4 Z 4 lit. a

(7) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle gemäß § 27

(8) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsdienstleisters gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und 3 bis 5

(9) Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich Satzungsänderungen, Z 4, Z 7 und Z 10 sowie § 14 Abs. 2 hinsichtlich § 20 Abs. 3 BWG hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA oder die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 100 ZaDiG 2018 in einfachen Worten?

§ 100 ZaDiG 2018 beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. Februar 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Februar 2026
Fassung seit
19. Februar 2026
Fassung bis
laufend
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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 59/2026 (NR: GP XXVIII RV 498 AB 566 S. 87. BR: 11835 AB 11846 S. 993.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 33/2023 (NR: GP XXVII RV 1957 AB 1991 S. 205. BR: AB 11218 S. 952.)

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