Die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist das zentrale Gesetz für die selbständige gewerbliche Tätigkeit in Österreich. Sie regelt, wann eine Tätigkeit als Gewerbe gilt, welche Voraussetzungen für die Ausübung erfüllt sein müssen, welche Tätigkeiten frei oder reglementiert sind und wann eine Gewerbeberechtigung erlangt werden kann.
Wann gilt eine Tätigkeit als Gewerbe?
Die GewO 1994 erfasst Tätigkeiten, die selbständig, regelmäßig und mit Ertragsabsicht oder sonstigem wirtschaftlichem Vorteil betrieben werden. Selbständig ist eine Tätigkeit dann, wenn sie auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. Regelmäßig bedeutet nicht nur laufend oder dauerhaft: Auch eine einmalige Tätigkeit kann darunter fallen, wenn die Umstände auf Wiederholung schließen lassen. Außerdem kann schon das Anbieten einer gewerblichen Leistung an einen größeren Personenkreis rechtlich relevant sein.
Nicht jede wirtschaftliche Tätigkeit fällt unter die GewO. Das Gesetz enthält auch Ausnahmen. Ob überhaupt eine gewerberechtliche Berechtigung erforderlich ist, muss daher immer zuerst nach dem Anwendungsbereich der GewO geprüft werden.
Wie entsteht eine Gewerbeberechtigung?
Grundsätzlich darf ein Gewerbe ausgeübt werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen und, soweit vorgesehen, die besonderen Voraussetzungen erfüllt sind und das Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet wurde. Die Anmeldung erfolgt bei der zuständigen Gewerbebehörde; praktisch läuft vieles über das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).
Zu den allgemeinen Voraussetzungen zählen vor allem:
- Eigenberechtigung, also grundsätzlich die volle Handlungsfähigkeit,
- das Fehlen von Ausschlussgründen,
- bei natürlichen Personen aus Drittstaaten ein Aufenthaltsstatus, der die selbständige Erwerbstätigkeit erlaubt.
Gewerbeberechtigungen können nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften haben. Bei Gesellschaften ist oft ein gewerberechtlicher Geschäftsführer erforderlich, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und für die fachlich einwandfreie Ausübung verantwortlich ist.
Freie, reglementierte Gewerbe und Teilgewerbe
Die GewO unterscheidet vor allem zwischen freien Gewerben und reglementierten Gewerben. Daneben sind historisch und praktisch auch Teilgewerbe relevant, also eingeschränkte Tätigkeitsbereiche aus reglementierten Gewerben, für die vereinfachte Befähigungsanforderungen gelten können.
Freie Gewerbe sind Tätigkeiten, die weder als reglementierte Gewerbe noch als Teilgewerbe ausdrücklich angeführt sind. Für sie ist kein besonderer Befähigungsnachweis vorgeschrieben. Wer die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt, kann sie nach Anmeldung ausüben. Beispiele sind etwa Tätigkeiten im Handel, in der Werbung oder in vielen kreativen und organisatorischen Dienstleistungsbereichen, soweit sie nicht ausdrücklich reglementiert sind.
Reglementierte Gewerbe sind in § 94 GewO 1994 aufgezählt. Für sie braucht es zusätzlich einen Befähigungsnachweis. Dazu zählen etwa Gewerbe, bei denen besondere fachliche Kenntnisse, Verbraucherschutz, Sicherheitsinteressen oder wirtschaftliche Vertrauensschutzfragen eine größere Rolle spielen. Beispiele aus dem klassischen Verständnis sind etwa Baumeister, Elektrotechnik, Gastgewerbe, Unternehmensberatung, Versicherungsvermittlung oder bestimmte handwerkliche Gewerbe.
Bei einzelnen reglementierten Gewerben ist zusätzlich eine besondere Zuverlässigkeit erforderlich. Solche Fälle werden in der Praxis oft als Zuverlässigkeitsgewerbe bezeichnet. Die Gewerbeausübung darf dann erst aufgenommen werden, wenn die zuständige Behörde die besondere Zuverlässigkeit festgestellt hat.
Ausschlussgründe
Auch wenn eine Tätigkeit grundsätzlich angemeldet werden könnte, darf eine Gewerbeberechtigung nicht entstehen oder weiter ausgeübt werden, wenn Ausschlussgründe vorliegen. Diese sind insbesondere in § 13 GewO 1994 geregelt. Relevant können etwa bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen, bestimmte Finanzvergehen oder insolvenzrechtliche Umstände sein.
Bei Gesellschaften wird nicht nur auf die Gesellschaft selbst abgestellt. Entscheidend kann auch sein, ob Personen mit maßgeblichem Einfluss auf den Geschäftsbetrieb von Ausschlussgründen betroffen sind. Dazu zählen etwa Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter oder maßgeblich beteiligte Personen.
Befähigungsnachweis und individuelle Befähigung
Bei reglementierten Gewerben muss der Antragsteller oder der gewerberechtliche Geschäftsführer die fachliche Befähigung nachweisen. Der Befähigungsnachweis kann je nach Gewerbe etwa durch Meisterprüfung, Befähigungsprüfung, schulische oder universitäre Ausbildung, Praxiszeiten oder sonstige gesetzlich vorgesehene Nachweise erbracht werden.
Kann der formale Befähigungsnachweis nicht vollständig vorgelegt werden, kommt unter Umständen eine individuelle Befähigung in Betracht. Dabei prüft die Behörde, ob die vorhandenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen dennoch ausreichen, um das konkrete Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben. Die individuelle Befähigung ist daher keine bloße Formalität, sondern eine Einzelfallprüfung.
Grenzüberschreitende Tätigkeiten in Österreich
Die GewO enthält auch Regeln für Unternehmer, die keinen Sitz oder keine Niederlassung in Österreich haben, hier aber vorübergehend Leistungen erbringen wollen. Man spricht dabei häufig vom Herüberarbeiten. Gemeint ist das vorübergehende und gelegentliche Ausführen bestellter gewerblicher Tätigkeiten in Österreich.
Für Unternehmer aus EU- oder EWR-Staaten sowie der Schweiz gelten unionsrechtlich geprägte Erleichterungen. Bei reglementierten Gewerben können aber Anzeigen, Nachweise oder Prüfungen erforderlich sein. Entscheidend ist unter anderem, ob die Tätigkeit im Herkunftsstaat rechtmäßig ausgeübt wird und ob dort eine vergleichbare Reglementierung besteht.
Für Unternehmer aus Drittstaaten gelten strengere Regeln. Je nach Staatsangehörigkeit, Sitz, Aufenthaltstitel und Niederlassungsform kann eine Tätigkeit in Österreich nur über eine inländische Niederlassung, eine Gesellschaft oder nach gesonderter rechtlicher Prüfung zulässig sein.
Gewerbeausübung durch ausländische Personen
Ausländische natürliche Personen können ein Gewerbe in Österreich ausüben, wenn ihr Aufenthaltsstatus die selbständige Erwerbstätigkeit erlaubt und keine sonstigen gesetzlichen Hindernisse bestehen. Staatsangehörige von EU- und EWR-Staaten sowie Schweizer Staatsangehörige sind aufgrund der unionsrechtlichen Freiheiten weitgehend österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
Ausländische juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften benötigen regelmäßig eine entsprechende rechtliche Anknüpfung in Österreich, etwa eine im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung, wenn sie hier dauerhaft gewerblich tätig werden wollen.
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
Bei reglementierten Gewerben kann die Anerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise wichtig werden. Innerhalb der EU und des EWR spielen dabei europarechtliche Vorgaben über die Anerkennung von Berufsqualifikationen eine zentrale Rolle. Ob eine Ausbildung ausreicht, hängt vom konkreten Gewerbe, vom Herkunftsstaat und vom Inhalt der Ausbildung oder Berufserfahrung ab.
In der Praxis sollte daher vor einer Gewerbeanmeldung geprüft werden, ob ein formaler Befähigungsnachweis vorliegt, ob eine Anerkennung erforderlich ist oder ob die individuelle Befähigung geltend gemacht werden kann.
Warum die genaue Einordnung wichtig ist
Die richtige gewerberechtliche Einordnung ist praktisch entscheidend. Wird ein freies Gewerbe irrtümlich als reglementiertes Gewerbe behandelt, kann unnötiger Aufwand entstehen. Wird umgekehrt ein reglementiertes Gewerbe ohne Befähigung oder ohne erforderliche Anzeige ausgeübt, drohen verwaltungsrechtliche Folgen. Auch bei Unternehmensgründungen, Franchise-Modellen, Plattformleistungen und grenzüberschreitenden Dienstleistungen sollte daher früh geprüft werden, welche gewerberechtliche Berechtigung tatsächlich erforderlich ist.
Quellen
- Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), RIS.
- § 13 GewO 1994, Ausschlussgründe, RIS.
- § 94 GewO 1994, reglementierte Gewerbe, RIS.
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Informationen zur Gewerbeanmeldung und zum GISA.





