Staatsbürgerschaft

Mit dem Erwerb der Staatsbürgerschaft ist eine Person Staatsbürger der Republik Österreich. Die gesetzliche Grundlage ist das Staatsbürgerschaftsgesetz von 1985.

Mit dem Erwerb der Staatsbürgerschaft ist eine Person Staatsbürger der Republik Österreich. Die gesetzliche Grundlage ist das Staatsbürgerschaftsgesetz von 1985.

Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft

Erwerb mit Geburt

Das Staatsangehörigkeitsrecht folgt vor allem dem Abstammungsprinzip lat. “ius sanguinis“. Danach erhalten eheliche Kinder die Staatsbürgerschaft eines Elternteils, nichteheliche Kinder die der Mutter §§ 7, 7a und 8. Ist nur der Vater eines unehelichen Kindes Staatsbürger, die Mutter aber Staatsangehörige eines anderen Staates, erwirbt das Kind die Staatsbürgerschaft durch Abstammung, wenn der uneheliche Vater innerhalb von acht Wochen entweder die Vaterschaft anerkannt hat oder seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.

Evidenzgemeinde

Bis 30. Juni 1966 war der Geburtsort die Evidenzgemeinde des Kindes. Ab 1. Juli 1966 ist die Evidenzgemeinde bei Geburten im Inland der Wohnsitz der Mutter, bei Wohnsitz der Mutter im Ausland der Geburtsort des Kindes; andernfalls die Gemeinde Wien. [1] § 49 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Allgemeine Einbürgerungsvoraussetzungen

  • mindestens zehnjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich, davon mindestens fünfjährige Niederlassungsbewilligung;
  • Unbescholtenheit;
  • hinreichend gesicherter Lebensunterhalt;
  • Deutschkenntnisse und Grundkenntnisse der Demokratie demokratischen Ordnung, Geschichte und des jeweiligen Bundeslandes;
  • bejahende Einstellung zur Republik Österreich und Gewährleistung, dass keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit besteht;
  • kein bestehendes Aufenthaltsverbot und kein anhängiges Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung;
  • grundsätzlich Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit.

Einbürgerung mit Rechtsanspruch

Liegt ein Rechtsanspruch vor, kann eine negative Entscheidung nur dann erfolgen, wenn ein gesetzliches Einbürgerungshindernis wie gerichtliche Verurteilungen, schwerwiegende Verwaltungsübertretungen vorliegt.

Die Verleihung der Staatsbürgerschaft wird unter bestimmten Voraussetzungen auf den Ehegatten und die Kinder des Antragstellers erstreckt.

Auch bei Vorliegen eines Rechtsanspruches müssen die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein. Der Rechtsanspruch auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft liegt demnach bei einer der folgenden Bedingungen vor:

  • Dreißigjähriger ununterbrochener Hauptwohnsitz in Österreich;
  • fünfzehnjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt Hauptwohnsitz im Bundesgebiet bei Nachweis der nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration;
  • sechsjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt sofern,
    • eine fünfjährige Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger besteht und die Eheleute im gemeinsamen Haushalt leben “oder“
    • der Status „Asylberechtigte/Asylberechtigter“ vorliegt “oder“
      ** der Besitz einer EWR-Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird “oder“
    • der Antragsteller in Österreich geboren wurde “oder“
    • die Verleihung aufgrund von bereits erbrachten und zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik Österreich liegt. http://www.help.gv.at/Content.Node/26/Seite.260420.html HELP.gv.at–Erwerb durch Verleihung

Einbürgerung ohne Rechtsanspruch

Eine Verleihung kann erfolgen wenn:

  • ein ordentlicher Wohnsitz in Österreich von mindestens zehn Jahren vorliegt,
  • ein ordentlicher Wohnsitz in Österreich von mindestens vier Jahren vorliegt und zusätzlich berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen z. B. Verwandte mit österreichischer Staatsbürgerschaft im Inland etc.,
  • außerordentliche Leistungen auf den Gebieten der Wissenschaften, des Sportes, der Wirtschaft, der Kulturen, im Interesse der Republik Österreich vorliegen oder zu erwarten sind.

Wiedererwerb

Für in der Zeit des Nationalsozialismus Verfolgte, die zuvor österreichische Staatsbürger waren, besteht die Möglichkeit durch Anzeige § 58c die Staatsbürgerschaft zurückzuerhalten.

Verlust der Staatsbürgerschaft

§ 26 nennt vier Möglichkeiten, die Staatsbürgerschaft zu verlieren:

  1. Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (§§ 27 und 29)
  2. Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates (§ 32)
  3. Entziehung (§§ 33 bis 36) (zum Beispiel Schädigung des Ansehens der Republik)
  4. Verzicht (§§ 37 und 38) (für Männer nur möglich, wenn der Verzichtende jünger als 16 Jahre bzw. älter als 36 Jahre ist, oder den Wehr-/Zivildienst bereits absolviert hat, oder seit mindestens fünf Jahren seinen Hauptwohnsitz durchgehend außerhalb der Republik hat und darüber hinaus auch kein anhängiges Strafverfahren oder eine Strafvollstreckung wegen einer größeren Straftat hat)

Durch einen freiwilligen Verzicht auf die österreichische Staatsbürgerschaft kann man keinesfalls staatenlos werden. Ohne Nachweis über den Besitz einer fremden Staatsangehörigkeit ist dies aufgrund internationaler Übereinkommen nicht möglich.

Rechte und Pflichten des Staatsbürgers

Die Grundrechte lassen sich in die Bürgerrechte, die für alle Staatsbürger gelten, und in Menschenrechte, die auch für Fremde gelten, unterteilen.

Der Staatsbürger hat Recht auf einen ungestörten Aufenthalt im Land, er hat politische Rechte (Wahlrecht, Teilnahme an Volksabstimmungen etc.), er hat Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und hat weiters ein Recht auf Schutzanspruch österreichischer Vertretungsbehörden im Ausland.

Der Staatsbürger hat aber auch Treuepflicht gegenüber dem Staat und hat die Pflicht zur Übernahme eines Geschworenenamtes, Männer müssen den Wehrdienst oder einen Wehrersatzdienst absolvieren.

Für bestimmte Berufe ist die Innehabung der österreichischen Staatsbürgerschaft gesetzliche Voraussetzung, um diesen ausüben zu dürfen, wie bei Polizisten und anderen Berufen im Staatsdienst.

Verleihung und Nachweis der Staatsbürgerschaft

Verliehen wird die österreichische Staatsbürgerschaft durch den jeweiligen Landeshauptmann.

Bestätigungen, dass man die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, den Staatsbürgerschaftsnachweis, stellt die jeweilige Gemeinde aus. Diese sind jedoch meist zu sogenannten Staatsbürgerschaftsverbändenzusammengeschlossen. Als Staatsbürgerschaftsnachweis gilt auch meist ein Reisepass, Personalausweis oder der wenig übliche Identitätsausweis, da man diese Dokumente auch nur bei einer aufrechten Staatsbürgerschaft bekommt.

Rechtshistorische Entwicklung

Für den Rechtsbereich brachte das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), in Kraft getreten am 1. Jänner 1812, die erste bedeutsame Kodifikation der grundlegendsten Bestimmungen über die Staatsbürgerschaft. Das Gemeindegesetz vom 24. April 1859 definierte den Begriff des Heimatrechts, also die Zuständigkeit eines Gemeindeverbandes für die eigene Person, dem man bleibend angehörte. [2] Staatsbürgerschaftswesen, rechtliche und rechtshistorische Erläuterungen und Gesetzestexte zum Staatsbürgerschaftswesen, Personenstandswesen und Bevölkerungswesen, Stand 2007, bis einschließlich der Novelle 2005, auf Salzburger Landesregierung (PDF; 795 kB).

Universitätsprofessor

Aufgrund der Tatsache, dass die Bestellung zum Universitäts- oder Hochschulprofessor an einer österreichischen Universität oder Kunsthochschule in Österreich auch die Ernennung zum Beamten darstellte, erwarb ein ausländischer Staatsbürger allein mit seinem Dienstantritt gleichzeitig ohne Bescheid die österreichische Staatsbürgerschaft.

Durch Österreichs Beitritt zur Europäischen Union, infolgedessen den Staatsangehörigen der Mitgliedsländer im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang wie österreichischen Staatsbürgern gewährt werden, galt dieser automatische Staatsbürgerschaftserwerb nur mehr für Nicht-EU-Bürger.StbG 1985 § 25 (1), Webseite der Grünen Da ab 1. September 2001 Planstellen für Universitätsprofessoren jedoch ausschließlich für ein privatrechtliches Dienstverhältnis auszuschreiben sind,Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG), 6. Abschnitt, § 162 (3) wurde diese Bestimmung des § 25 Abs. 1 StbG inzwischen durch den Wegfall des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses neuer Universitätslehrer obsolet und daher durch das Erste Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz (1. BVRBG) vom 4. Jänner 2008 als nicht mehr geltend festgestellt.[3] BGBl. I Nr 2 v. 4. Jänner 2008: 1. BVRBG § 2 (3) Z. 11.

Die Regelung für Professoren (Dienstantritt als Universitätsprofessor, § 25 Abs. 1) wurde somit durch Gesetzesänderung 2008 aufgehoben. [4] BGBl. I Nr. 2/2008 im RIS

Weiters erhielten zuvor der Ehepartner sowie die minderjährigen unverheirateten Kinder von zu Beamten ernannten ausländischen Universitäts- oder Hochschulprofessoren durch die innerhalb eines Jahres ab Dienstantritt abzugebende Erklärung, „der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen“, ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft (§ 25 Abs. 2 und 3). In diesem besonderen Einbürgerungsfall wurde eine doppelte Staatsbürgerschaft geduldet. Eine parlamentarische Anfrage [5]Parlamentarische Anfrage von NR Josef Auer vom 20. Mai 2009, abgerufen am 27. März 2010 zur Anzahl der auf diese Art eingebürgerten Personen ergab, dass hierzu keine Statistiken geführt wurden.

Literatur

Einzelnachweise

  1. Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Universitäts-(Hochschul)professor (§ 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333)
  2. Staatsbürgerschaftswesen Stand 2007 (Salzburger Landesregierung), S. 19 f. (PDF; 815 kB).

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