§ 35
§ 35 Allgemeines
Fassung: 17. Januar 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 35 SchBV?
- Kernaussage§ 35 SchBV behandelt "Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gleichzeitig mit der Zulassung gemäß 6. Teil SchFG eines für die gewerbsmäßige Schifffahrt oder den Werkverkehr...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Allgemeines
§ 35. (1) Gleichzeitig mit der Zulassung gemäß 6. Teil SchFG eines für die gewerbsmäßige Schifffahrt oder den Werkverkehr bestimmten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist von der Behörde nach Anhörung der Arbeitnehmerschutzbehörde eine Mindestbesatzung nach Zahl und Befähigung festzulegen. Die Mindestbesatzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebsform ist in der Zulassungsurkunde einzutragen.
(2) Dem Zulassungsantrag sind die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 ASchG anzuschließen, in denen nachzuweisen ist, dass mit der vorgesehenen Mindestbesatzung alle Arbeitsvorgänge am Fahrzeug so durchgeführt werden können, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Besatzungsmitglieder erreicht wird. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass
(3) Die für den Betrieb des Fahrzeuges vorgeschriebene Besatzung muss während der Fahrt unter Berücksichtigung der geltenden Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen ständig an Bord verfügbar sein. Der Antritt einer Fahrt ohne die vorgeschriebene Besatzung ist unzulässig.
(4) Fahrzeuge, auf denen durch unvorhergesehene Umstände (zB Krankheit, Unfall, behördliche Anordnung) höchstens ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung während der Fahrt ausfällt, können ihre Fahrt bis zum nächsten erreichbaren geeigneten Liegeplatz in Fahrtrichtung, Fahrgastschiffe bis zur Tagesendstation, fortsetzen, wenn an Bord neben einem Inhaber des gemäß 7. Teil SchFG erforderlichen Patentes für die betreffende Strecke noch ein weiteres Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung vorhanden ist.
(5) Die Person, der die Betreuung an Bord lebender Kinder unter sechs Jahren obliegt, darf nicht Mitglied der Mindestbesatzung sein, es sei denn kurzfristig, sofern Maßnahmen getroffen werden, um die Sicherheit der Kinder ohne ständige Aufsicht zu gewährleisten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 35 SchBV in einfachen Worten?
§ 35 SchBV behandelt "Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 17. Januar 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Februar 2022
- Fassung seit
- 17. Januar 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:33
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- BGBl. II Nr. 204/2023
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