§ 6
§ 6 Fahrpraxis
Fassung: 17. Januar 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 SchBV?
- Kernaussage§ 6 SchBV behandelt "Fahrpraxis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Fahrpraxis ist auf Binnengewässern zu erbringen, von denen zumindest ein Abschnitt auf dem Hoheitsgebiet eines...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Fahrpraxis
§ 6. (1) Die Fahrpraxis ist auf Binnengewässern zu erbringen, von denen zumindest ein Abschnitt auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Unionliegt.
(2) Der Nachweis über die Fahrpraxis ist durch Vorlage eines Schifferdienstbuches gemäß § 37 oder durch einen Nachweis, dessen Inhalt dem Inhalt der Seiten 4 bis 22 eines Schifferdienstbuches entspricht, zu erbringen. Soll der Nachweis für ein Unionsbefähigungszeugnis nach dem 2. Abschnitt angerechnet werden, so ist dieser per Schifferdienstbuch zu erbringen.
(3) Abweichend von Abs. 2 gilt ein von österreichischen Behörden nach älteren Rechtsvorschriften ausgestelltes entsprechendes Befähigungszeugnis als Nachweis der Fahrpraxis in jenem Ausmaß, welches für die Ausstellung dieses Befähigungszeugnisses erforderlich war.
(4) Innerhalb von 365 aufeinander folgenden Tagen können höchstens 180 Fahrtage in der Binnenschifffahrt bzw. 250 Fahrtage in der See-, Küsten- oder Fischereischifffahrt angerechnet werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 SchBV in einfachen Worten?
§ 6 SchBV behandelt "Fahrpraxis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 17. Januar 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Februar 2022
- Fassung seit
- 17. Januar 2022
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 204/2023
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