§ 21
§ 21 Untersuchung zum Nachweis der medizinischen Tauglichkeit
Fassung: 30. Juni 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 SchBV?
- Kernaussage§ 21 SchBV behandelt "Untersuchung zum Nachweis der medizinischen Tauglichkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vor Beginn der Untersuchung der medizinischen Tauglichkeit gemäß Anlage 7 ist die Identität der zu untersuchenden...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Untersuchung zum Nachweis der medizinischen Tauglichkeit
§ 21. (1) Vor Beginn der Untersuchung der medizinischen Tauglichkeit gemäß Anlage 7 ist die Identität der zu untersuchenden Peron zu prüfen. Sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte dürfen keine Personen untersuchen, die sie, ausgenommen im Vertretungsfall, in den letzten fünf Jahren vor der Untersuchung regelmäßig betreut haben.
(2) Ergibt die ärztliche Untersuchung, dass fachärztliche Stellungnahmen notwendig sind, so ist die zu untersuchende Person aufzufordern, eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die im Gutachten gemäß § 131 SchFG zu berücksichtigen ist.
(3) Ärztliche Gutachten, die
(4) Kann die medizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden, können Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen zur Gewährleistung einer gleichwertigen Sicherheit der Schifffahrt auferlegt werden, die in das Unionsbefähigungszeugnis eingetragen werden.
(5) Für ein ärztliches Gutachten gemäß Abs. 3 sind sachverständigen Ärztinnen bzw. Ärzten von der zu untersuchenden Person 75 Euro zu zahlen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 SchBV in einfachen Worten?
§ 21 SchBV behandelt "Untersuchung zum Nachweis der medizinischen Tauglichkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. Juni 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Juni 2023
- Fassung seit
- 30. Juni 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:33
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 204/2023
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