Verordnungen

Schiffsbetriebsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Betrieb von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffsbetriebsverordnung – SchBV)

SchBVVerordnungFassung seit 17. Januar 2022RIS-Stand 30. Juni 2023

RIS-Gesetzesnummer 20011810 · BGBl. II Nr. 42/2022 · 94/01 Schiffsverkehr · Original im RIS öffnen

§ 27

§ 27 Fahrpraxis je Befähigungsausweis

Fassung: 17. Januar 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 27 SchBV?

  • Kernaussage§ 27 SchBV behandelt "Fahrpraxis je Befähigungsausweis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die für eine Zulassung zur Prüfung erforderliche Fahrpraxis (§ 4 Abs. 2 Z 3) beträgt

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Fahrpraxis je Befähigungsausweis

§ 27. (1) Die für eine Zulassung zur Prüfung erforderliche Fahrpraxis (§ 4 Abs. 2 Z 3) beträgt

(2) Wird eine Einschränkung gemäß § 26 Abs. 1 beantragt, so gilt Folgendes:

(3) Die Fahrpraxis ist auf einem Fahrzeug oder Verband zu erbringen, das bzw. der in seiner Art dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises entspricht und folgende Mindestlänge aufweist:

(4) Die Behörde kann bei der Zulassung zur Prüfung für ein Schiffsführerpatent – 10 m mit der Einschränkung auf andere Gewässer als Wasserstraßen vom Erfordernis des Lebensalters (§ 4 Abs. 2 Z 1) Nachsicht erteilen, wenn eine ausreichende Fahrpraxis nachgewiesen wird und das 16. Lebensjahr bereits vollendet wurde.

(5) Bewerberinnen bzw. Bewerber um ein Schiffsführerpatent – 20 m oder um ein Schiffsführerpatent – 10 m, welche bereits über einen entsprechenden auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränkten Befähigungsausweis verfügen, können nach Erbringung des Nachweises einer Schleusenfahrt und im Falle des Schiffsführerpatentes – 20 m zudem der erforderlichen Fahrpraxis gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 eine der Erweiterung des Berechtigungsumfangs dieses Ausweises dienende praktische Prüfung bei der gemäß § 154 Abs. 1 Z 3 SchFG zuständigen Behörde ablegen. Diese Regelung gilt auch für Schiffsführerpatente – 20 m – Seen und Flüsse und Schiffsführerpatente – 10 m – Seen und Flüsse, die nach älteren Rechtsvorschriften ausgestellt wurden.

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 SchBV in einfachen Worten?

§ 27 SchBV behandelt "Fahrpraxis je Befähigungsausweis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 17. Januar 2022 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Februar 2022
Fassung seit
17. Januar 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:33
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 204/2023

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