§ 27
§ 27 Fahrpraxis je Befähigungsausweis
Fassung: 17. Januar 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 27 SchBV?
- Kernaussage§ 27 SchBV behandelt "Fahrpraxis je Befähigungsausweis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die für eine Zulassung zur Prüfung erforderliche Fahrpraxis (§ 4 Abs. 2 Z 3) beträgt
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Fahrpraxis je Befähigungsausweis
§ 27. (1) Die für eine Zulassung zur Prüfung erforderliche Fahrpraxis (§ 4 Abs. 2 Z 3) beträgt
(2) Wird eine Einschränkung gemäß § 26 Abs. 1 beantragt, so gilt Folgendes:
(3) Die Fahrpraxis ist auf einem Fahrzeug oder Verband zu erbringen, das bzw. der in seiner Art dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises entspricht und folgende Mindestlänge aufweist:
(4) Die Behörde kann bei der Zulassung zur Prüfung für ein Schiffsführerpatent – 10 m mit der Einschränkung auf andere Gewässer als Wasserstraßen vom Erfordernis des Lebensalters (§ 4 Abs. 2 Z 1) Nachsicht erteilen, wenn eine ausreichende Fahrpraxis nachgewiesen wird und das 16. Lebensjahr bereits vollendet wurde.
(5) Bewerberinnen bzw. Bewerber um ein Schiffsführerpatent – 20 m oder um ein Schiffsführerpatent – 10 m, welche bereits über einen entsprechenden auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränkten Befähigungsausweis verfügen, können nach Erbringung des Nachweises einer Schleusenfahrt und im Falle des Schiffsführerpatentes – 20 m zudem der erforderlichen Fahrpraxis gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 eine der Erweiterung des Berechtigungsumfangs dieses Ausweises dienende praktische Prüfung bei der gemäß § 154 Abs. 1 Z 3 SchFG zuständigen Behörde ablegen. Diese Regelung gilt auch für Schiffsführerpatente – 20 m – Seen und Flüsse und Schiffsführerpatente – 10 m – Seen und Flüsse, die nach älteren Rechtsvorschriften ausgestellt wurden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 SchBV in einfachen Worten?
§ 27 SchBV behandelt "Fahrpraxis je Befähigungsausweis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 17. Januar 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Februar 2022
- Fassung seit
- 17. Januar 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:33
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- BGBl. II Nr. 204/2023
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